Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 013 [02]

Datierung: 7. März 1382

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz gibt Gotschalk, dem Sohn des Manne aus Worms, und Manne, dem Sohn eben dieses Gotschalks vier aufeinanderfolgende ganze Jahre lang Geleit.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat Gotschalk, dem Sohn des Manne aus Worms, und Manne, dem Sohn eben dieses Gotschalks, ihren Erben, Kindern, Mägden und Knechten, die mit an ihrem Tisch sitzen (an ire(m) brode sin), vier aufeinanderfolgende ganze Jahre lang, die am St. Johanns Tag Babtisten vor der Ernte [24. Juni] beginnen sollen, Geleit (ein gut strak geleyde) gegeben. Niemand darf sie oder ihr Gut in stiftischen Landen, Städten, Dörfern, zu Wasser oder auf dem Land belästigen oder verklagen. Sie dürfen während dieser vier Jahre innerhalb oder außerhalb des Stiftes (under uns) wohnen. Erzbischof und Stift wollen sie schützen, schirmen und rechtlich verantworten wie andere erzstiftische Juden. Die Abmachung ist nicht kündbar. Sollten sie einen anderen Juden in erzstiftische Städte, Dörfer oder Lande schicken, um Schulden einzutreiben, genießen diese das gleiche Geleit. Der Erzbischof befiehlt allen Amtleuten, diesen Juden in allen Angelegenheiten, namentlich Schuldensachen, behilflich zu sein.
- Datum Wesel feria sexta ante Dominicam Oculi ... 1382.

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fol. 13r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 013 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2050 (Zugriff am 29.03.2024)