Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 201 [b]

Datierung: 29. Januar 1364

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

[a] Inseriert in eine Urkunde Erzbischofs Adolf I. vom 8. März 1384.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ritter Konrad Rüdt, Burggraf zu Wildenburg, schlichtet im Streit um den Lämmerzehnten zwischen Abt Friedrich und dem Konvent des Klosters Amorbach und den armen luten in der Zent Amorbach und in der Zent Mudau.

Vollregest:

Ritter Konrad (Conrad) Rüdt (Rude), Burggraf zu Wildenburg, bekennt, dass Streit zwischen Abt Friedrich und dem Konvent des Klosters Amorbach und den armen luten in der Zent Amorbach (Amerbach) und in der Zent Mudau (Muda) wegen des Lämmerzenten (leinerzehende(n)) entstanden ist. Diesen Streit hat er dahingehend gerichtet, dass die armen lute dem Kloster von jedem Lamm zwei Heller, wie sie in Buchen (Bucheim) oder Miltenberg gang und gäbe sind, geben sollen. Auch ist vereinbart, es sei lantsydel oder schefferknecht oder […], die Schafe bei Herren oder bei edlen Leuten haben, genannt die rechte scheffer, dass die ihren Lämmerzehnten (lem(er)zehenden) in gleicher Weise geben sollen, wie jene Herren, die in der Schäferei sind. Ritter Konrad hat auch geregelt, dass die Dorfleute, die über 50 Schafe haben, 10 […] geben sollen, haben sie aber genau 50 Schafe oder weniger, so sollen sie 10 […] den armen luden geben. Zwischen den beiden Parteien war auch Streit wegen dem Handlohn (hantlon) entstanden, der von Kauf- und Wiederkaufgeschäften des Klosters in der Zent Amorbach (Amerbach) anfällt. Dieser Handlohn soll höchstens einen Schilling betragen, in der Zent Mudau (Muda) ebenfalls einen Heller. So wird es von alters her gehalten. So nehmen Abt und Konvent von Amorbach (Amerbach) dort, wo sie eigene Dörfer besitzen, einen zeitlichen Handlohn, ebenso wie andere Herren und Edle, die in der Gegend über Eigenleute und Eigendörfer verfügen. Um dies zu beurkunden, hängt Konrad (Conrad) Rüdt (Rude) sein Siegel an diese Urkunde.
- Datum uff den Montag nest nach St. Paulstag des heilgen aposteln als er bekert wart 1364.[a]

Quellenkommentar:

[a] Inseriert in eine Urkunde Erzbischofs Adolf I. von Mainz vom 8. März 1384.

Quellenansicht

fol. 201v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 201 [b], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2030 (Zugriff am 19.04.2024)