Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 193v

Datierung: 21. Januar 1384

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. nimmt den Juden Gumprecht und sein Gesinde in Schirm und Geleit.

Vollregest:

Littera data Gumperto iudeo et qua dominus recepit ipsum in procurationem.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer]  nimmt den Juden Gumprecht und sein Gesinde und alle die sin brod eßent in Schirm und Geleit. Sie dürfen in der bischöflichen Stadt Bruchsal (Bruchsel) oder in einer anderen beliebigen Stadt des Bistums Speyer (Spire) wohnen (sitzen) und die Freiheit der Juden zu Heidelberg (Heydelberg) genießen. Sie dürfen Leih- und Verkaufsgeschäfte tätigen, nicht aber mit nassem Tuch und Gewand sowie Messgewändern. Der Bischof und seine Amtleute wollen Gumprecht und den Seinen bei der Eintreibung verbriefter Schulden behilflich sein. Niemand darf sie vor Gericht laden oder bannen, Aussagen vor Gericht sind nur statthaft in Anwesenheit von zwei Christen und Judenbürgern, die nicht ihre Feinde sind.
Gumprecht zahlt dem Bischof auf Forderung der bischöflichen Amtleute jedes Jahr am Martinstag [11. November] bzw. spätestens 14 Tage danach 8 gute Gulden. Diese Abmachung gilt vom kommenden Frauentag Kerzweihe [2. Februar] an sechs aufeinanderfolgende Jahre. Darüber hinaus sind die Juden zu keinen Abgaben verpflichtet. Sie genießen völlige Bewegungsfreiheit und stehen innerhalb des Hochstiftes im Umkreis von vier Meilen ihres jeweiligen Wohnortes unter bischöflichem Geleit. Verlässt Gumbrecht den bischöflichen Herrschaftsbereich, steht er gleichwohl im bischöflichen Schutz, unter seiner Freiheit und seinem Geleit, und auch die hoesten frevel, die ir eyn(er) schuldig w[ere?], dass die mit zehn guten Gulden zu lösen wären, und darumb [?] ledig und lois sein sollen, ausgenommen Totschlag (doitslag).
- Datum ... 1384 feria quinta post Sebastiani et Fabiani virorum.

Quellenansicht

fol. 193v
fol. 194r

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 193v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2019 (Zugriff am 24.04.2024)