Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 189

Datierung: 13. Februar 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde der Dörfer Rüdesheim, Eibingen und Aulhausen im Rheingau verkaufen dem Henne Winecken und seiner Ehefrau Else mit Willen und Wissen Erzbischof Adolfs I. von Mainz 52 Gulden Geld jährlich auf Lebenszeit.

Vollregest:

Rudensheim Ibingen - etc. contractus vitalituis leibrenthkauf - Rudesheim, Ibingen, Ulnhausen.

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde der drei Dörfer Rüdesheim (Rudensheim), Eibingen (Ibingen) und Aulhausen (Ulnhusen) im Rheingau (Ringauwe) verkaufen mit Willen und Wissen Adolfs [I. von Mainz], des Erzbischofs von Mainz (Mentze), und mit Einverständnis des Dompropstes Andreas von Brauneck (Brunecke), des Domdekans Eberhard von Yppelbrun, des Schulmeisters Konrad (Conrads) von Weinsberg (Wynsperg) und des Domkapitels von Mainz (Mentze) kraft dieser Urkunde dem Henne Winecken, Sohn des Richters uff dem heise, und seiner Ehefrau Else, Bürger in Mainz (Mentze), aber nur solange beide leben, 52 Gulden Geld, guter kleiner schwerer Florentiner (von Florentze) Gulden, wie sie zu Mainz (Mentze) gang und gäbe sind. Die Eheleute hatten den Dörfern 500 Gulden in Bargeld geliehen, die diese zum Nutzen und für den dringenden Bedarf des Herrn von Mainz (Mentze) und des Domkapitels verwendet haben.

Die Vertreter der drei Dörfer geloben die 52 Gulden jedes Jahr am Weihnachtstag, spätestens 8 Tage danach, auf ihre Kosten und Risiko nach Mainz (Mentze) zu bringen. Sterben Henne und Else nach dem Zahlungstermin, werden die 52 Gulden unter ihren Erben bzw. demjenigen, dem sie die Gülte zugeweisen haben, noch einen Monat lang anteilmäßig weitergezahlt. Sterben Henne und Else vor dem Zahlungstermin, muss das Geld ebenfalls noch an ihre Erben ausgezahlt werden. Stirbt nur einer der Eheleute, wird das Geld dem Überlebenden, so lange er lebt, weiter bezahlt. Danach brauchen die Dörfer die Gülte nicht weiter entrichten.
Wird die Gülte wider Erwarten nicht wie vereinbart gezahlt, können die Gläubiger die Gemeinden bzw. deren Gut pfänden, und zwar sowohl mit Hilfe eines Gericht als auch ohne, mit Klage oder ohne. Sie können das Pfand so lange behalten, bis die rückständige Gülte bezahlt ist. Die Gülte muss in jedem Falle gezahlt werden, Kriege, Streitigkeiten im Land, ebensowenig irgendwelche Freiheiten, Gebote, Gesetze von Herren, Städten oder des Landes, Landfrieden, Gewohnheiten o.ä. können nicht als Hinderungsgrund einer Zahlung vorgeschoben werden. Die Dörfer sichern zu, in diesem Zusammenhang keine geistlichen oder weltlichen Gerichte anzurufen oder anrufen zu lassen.

Die Dörfer versprechen an Eides statt, niemanden als Schöffen anzunehmen, der nicht zuvor diese Abmachung bestätigt hat. Auch alle anderen Vertreter der Stadt sind an diesen Vertrag gebunden und werden ihn sowie die Gläubiger schützen und schirmen.

Die Dörfer bitten den Erzbischof Adolph [I.] von Mainz (Mentze), den Dompropst, den Domdekan und den Schulmeister und das Domkapitel Mainz (Mentze), den Oberschultheiß Ritter Eberhard von Sponheim (Spanheim) sowie die Schultheißen der drei Dörfer, ihre Siegel an die Urkunde zu hängen. Erzbischof Adolf, Dompropst Andras von Brauneck (Brunecke), Domdekan Eberhard (Eberh(ard)) von Yppelbrunn, Schulmeister Konrad (Conrad) von Weinsberg (Wynsp(er)g) und das Domkapitel versichern, dass die Artikel dieses Vertrages mit ihrem Wissen und Willen verfasst wurden. Nehmen die Gläubiger bei Zahlungsverzug die Pfänder in Anspruch, werden sie die Gläubiger dessen nicht anklagen.

Auf Bitten der Bürger und Hintersassen der drei Dörfer Rüdesheim (Rudensheim), Eibingen (Ibingen) und Aulhausen (Ulnhuß(en)) kündigen Erzbischof Adolph von Mainz (Mentze) und das Domkapitel ihre Siegel an. Oberschultheiß Eberhard von Sponheim (Spanheim) kündigt ebenfalls sein Siegel an.

- Datum uff den suntag off den strid suntag des Jares do man zalte nach Gots geburte 1384.

Quellenansicht

fol. 189r
fol. 189v
fol. 190r
fol. 190v
fol. 191r

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 189, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1972 (Zugriff am 29.03.2024)