Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 201 [a]

Datierung: 8. März 1384

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. gibt seine Zustimmung zu der Schlichtung, die Ritter Konrad Rüdt zu Lebzeiten zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Amorbach und den armen luten in den Zenten zu Amorbach und Mudau gemacht hat.

Vollregest:

Littera cuidam compositionis facti per Conrad Rude des lemer zehends halb. - Zischen abbt und Convent des Closters Amorbach und den … [?] in den Zenten Amorbach und Muda.
[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt, dass Ritter Konrad (Conrad) Rüdt (Rude), der verstorbene erzbischöfliche Burggraf zu Wildenburg, zu Lebzeiten eine Schlichtung (scheidunge und richtunge) zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Amorbach (Amerbach) und den erzbischöflichen armen luten in den Zenten zu Amorbach (Amerbach) und Mudau (Mude) gemacht hat. Es hatte Streit wegen des Lämmerzehnten (leiner zehenden) und anderer Dinge gegeben, wie dies die nachfolgend eingerückte Urkunde besagt:
Ritter Konrad (Conrad) Rüdt (Rude), Burggraf zu Wildenburg bekennt, dass Streit zwischen Abt Friedrich und dem Konvent des Klosters Amorbach und den armen luten in der Zent Amorbach (Amerbach) und in der Zent Mudau (Muda) wegen des Lämmerzenten (leinerzehende(n)) entstanden ist. Diesen Streit hat er dahingehend gerichtet, dass die armen lute von jeglichem Lamm dem Kloster zwei Heller geben sollen, wie sie in Buchen (Bucheim) oder Miltenberg gang und gäbe sind. Auch wurde vereinbart, das Landsiedel oder Schäferknechte (lantsydel oder schefferknecht) oder […], welche Schafe bei Herren oder bei bei edlen Leuten haben, genannt die rechte scheffer, ihren Lämmerzehnten (lem(er)zehenden) in der gleichen Weise geben sollen, wie die Herren, die in der Schäferei sind. Konrad hat auch geregelt, dass die Dorfleute, die über 50 Schafe haben, 10 […] geben sollen, haben sie aber genau 50 Schafe oder weniger, so sollen sie 10 […] den armen luden geben.
Zwischen den beiden Parteien gab es auch Streit wegen dem Handlohn (hantlon), der von Käufen oder Wiederkäufen des Klosters in der Zent Amorbach (Amerbach) anfällt. Dieser Handlohnsoll höchstens einen Schilling betragen und in der Zent zu Mudau (Muda) ebenso 1 Heller. So wird es von alters her gehalten. So nehmen Abt und Konvent zu Amorbach (Amerbach) dort, wo sie über Eigendörfer verfügen, einen zeitlichen Handlohn, ebenso wie andere Herren und Edle, die in der Gegend Eigenleute und Eigendörfer besitzen. Um dies zu beurkunden, hängt Konrad (Conrad) Rüdt (Rude) sein Siegel an diese Urkunde. (D. uff den Montag nest nach St. Paulstag des heilgen aposteln als er bekert wart 1364 [= 29.01.1364]).
Der Erzbischof gibt seine Zustimmung zu der Schlichtung, behält sich aber die Rechte und Freiheit des Stiftes vor.
- Datum Aschaffenburg feria tertia post dominicam Reminiscere ... 1384.

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fol. 201r
fol. 201v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 201 [a], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1960 (Zugriff am 29.03.2024)