Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 408 [01]

Datierung: 8. Juni 1386

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Druck:

  • Guden, Cod. dipl. S. 567.

Regest:

  • StAD R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 02 (Mit Verweis auf: Würzbrg Lib. reg. lit. eccl. Mogunt 4 [20) f. 268v. [A]. - Hirsch, Reichs-Münz-Archiv I (50). - Scotti, Trier I, S. 97. - Würdtwein, Dipl. Magunt. II, 2, 217, 155f. - Numismatische Zeitung 1853, S. 180. - Scriba, Reg. III, Nr. 3357. - Scriba, Reg. IV, Nr. 5695. - Joannis, ad Serarium S. 697 f.)

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz schließt mit den übrigen rheinischen Kurfürsten einen Münzvertrag.

Vollregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz (Mecnze), des Heiligen Römischen (Romeschen) Reiches in Deutschen (Duschen) Landen Erzkanzler, schließt mit den übrigen rheinischen Kurfürsten Friedrich von Köln (Kolne), des Heiligen Römischen Reiches durch Italien Erzkanzler, Cuno von Trier (Triere), des Heiligen Römischen Reiches durch Welscheland und das Königreich Arelat (Aralat) Erzkanzler, und Ruprecht dem Älteren, Pfalzgraf bei Rhein (bie Rine), des Heiligen Römischen Reiches oberster Truchsess und Herzog in Bayern (Beyern) einen Münzvertrag.
Da lange Zeit mancherlei schwache Münzen in diesen Landen gängig waren, die ihren Wert und ihre Silber- bzw. Goldgewicht nicht hatten, wodurch den Herren, ihren Städten und Landen und dem gemeinem Land großer, verderblicher Schaden entstanden ist, hat man nun, eingedenk dieser nachteiligen Folgen, sich untereinander darauf geeinigt, einen Münzverein (einer munzen von gulde unde von silber, in solichen loyen unde in solichem werdezu slahen) zu bilden.[a]
Es werden gleiche Münzen sowohl in Gold als von Silber geschlagen. Die Gulden [d.h. Goldgulden] halten je 23 Karat (kraid); 66 Gulden sollen eine Mark wiegen und 67 Gulden soll man für eine Mark feines Gold geben. Ein Gulden soll 20 weiße Pfennig gelten, die alten Goldgulden aber nur 19 Weißpfennige. Kaiserliche  Gulden soll man auf den Zollstätten annehmen nach ihrem Wert, und ungarische (ungersche) und böhmische (bohemische) Dukaten zu 20 Weißpfennig, wenn sie denselben Wert haben, wie die obengenannten kurfürstlichen Gulden. Ein Altnobel (alt nobel) gilt 45 ½ Weißpfennige, ein alt keisers- unde franckriches-schilt gelten 25 ½ Weißpfennig.
Ein Peter gilt 23 ½ Weißpfennige. Ein Franke gilt 21 ½ Weißpennige, wenn sie vollgewichtig sind. Die Gulden sollen auf dem Avers den hl. Johannes haben, auf dem Revers zeigen sie einen Tripas, in dessen Mitte das Wappen des Herrn steht, der die Münze schlagen ließ; in den 3 Orten [Ecken] sind die Wappen den drei anderen Herren. Die Weißpfennige sollen ebenfalls auf einer Seite den Tripas tragen, auf der andern Seite jedoch einen Tabernakel und ein Brustbild von St. Peter.
An den Zollstellen  sind nur noch die neuen Münzen gültig.
Die alten und ersten Weißpfennige von 2 Schillingen und 12 Pfennigen und von 6 Pfennig Kölnisch, die früher in Trier (Triere) und Köln (Colne) geschlagen wurden, sollen weiter gültig bleiben.
Ferner sollen silberne Pfennige geschlagen werden, die sollen 9 Pfennige fein gelten (= 12 löthig); das macht 12 ½ Loth Königs- (15 löthiges) Silber der Pfennig, gehen 96 auf die Mark Gewicht, und 20 Pfennig gelten einen Gulden; auch halbe Weißpfennige und anderes kleines Geld soll geschlagen werden. Der Erzbischof von Mainz und der Pfalzgraf können oberhalb Bingen auch anderes Silbergeld schlagen, wie es dort gang und gäbe ist.
Die Herren sollen ihre Münzmeister anhalten, ordentlich zu arbeiten. Kein Münzer soll gegossenes Gold kaufen dürfen, oder mit dem Münzer eines anderen Herrn, oder einem Münzer ohne Herrn, beim Goldkauf oder in anderen Dingen gemeinschaftliche Sache machen.
Es soll kein weiteres Mitglied in diesen Münzverein aufgenommen werden.
Alles Geld, das hier nicht benannt ist, soll nach nächstem St. Michelstag in dem Länderen und auf den Zöllen der genannten Fürsten nicht mehr genommen werden, außer gute alte kuniges-tornoße, gute beheimische, gute morachine und gute alte Heller.
Noch bestehende Schulden werden mit dem alten Geld, oder wertbereinigt mit dem neuen Geld bezahlt
Der Münzverein (eindrechtikeid von der munzen) soll 10 Jahre dauern.
Der Erzbischof von Köln nimmt von seinen Ländern von diesem Vertrag aus: Westfalen (Westphaln), ferner die linksrheinischen Gebiete, die unterhalb Neuss (Nu<e>sse) liegen, und das Land bei Rees (Reysß).
Der Erzbischof von Mainz nimmt aus Miltenberg und seine Besitzungen in Hessen, Thüringen (Duringen), Sachsen (Sassen) und Westfalen (Westphalen).
Die Herzöge von Bayern nehmen aus Heidelberg und was aufwärts liegt in Schwaben (Swaben), Franken (Francken) und Bayern (Beiern), und von Neustadt (Nu<e>wenstad) gegen das Elsass (Elsasßen) sowie gegen das Westerich (Westerich).
Der Erzbischof von Trier nimmt aus, was an der Mosel (Moseln) von Hamm (Hamme) aufwärts liegt, und was an der Saar (Saren), im Westrich und in der Eifel (Eyfeln) und jenseits des Rheins (Rins) bei Limburg (Limpurg) liegt.
Doch soll kein anderes Geld geschlagen werden als das oben bestimmte und bei der Kaufmannschaft soll nur nach demselben verkauft werden. Ein jeder Herr soll haben zu Schlagschatz (sclegeschacze) von jeder Mark Gold ½ Gulden, und von dem Silber von der Mark einen Weißpfennig.
Die Herren kündigen ihre Siegel an
 … gegeben … 1386 uf dem achten dage des mandes genand junius zu<e> latine.

Quellenkommentar:

[a] Vgl. das Konzept der Münzvereinigung vom 26.11.1385

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 408 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1791 (Zugriff am 19.04.2024)