Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 678.

StA Wü, MIB 10 fol. 375v

Datierung: 18. Februar 1386

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Abschrift:

  • StA Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 11, fol.89.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Die Brüder Ritter Heinrich und Hartung von Erffa sowie Lupold von Hanstein bestätigen die Einigung zwischen Erzbischof Adolf I. von Mainz und Mertin von Hanstein, dem Sohn des Lupold, und Anna, Tochter des verstorbenen Ritters Appel von Seebach bezüglich Schloss Seebach.

Vollregest:

Die Brüder Ritter Heinrich und Hartung von Erffa sowie Lupold von Hanstein (Hanenstein), bestätigen die Einigung zwischen Erzbischof Adolf von Mainz, ihrem "lieben gnädigen" Herrn und Mertin von Hanstein (Hannenstein), dem Sohn des Lupold, und Anna (Annen), Tochter des verstorbenen Ritters Appel von Seebach (Sebeche). Erzbischof Adolf hat den minderjährigen Mertin und Anna Schloss Seebach samt Zubehör zu rechtem Mannlehen gegeben. Das Lehen geht an Söhne oder, wenn keine Söhne vorhanden sind, auch an Töchter über. Sie sollen das Lehen mit eyden, truwen, gelobenden und dinsten verdienen. Als Vormünder (muntpar) des Mertin und der Anna haben die genannten Herren dem Erzbischof bezüglich Burg Seebach den Lehnseid geleistet.
Stirbt Anna ohne Kinder, geht das Lehen an die Herren von Erffa, ihre Söhne und Töchter, über.
Mainz wird seine Lehnsleute wie üblich schützen und rechtlich verantworten.
Burg Seebach bleibt, wie in der erzbischöfliche Urkunde [vom selben Tag] beschrieben, mainzisches Offenhaus, wenn der Erzbischof oder die obersten Amtmänner auf dem Rusteberg dies schriftlich fordern. Die Öffnung darf sich nicht gegen die genannten Erben und Hans von Salza (Salcza), Schwager derer von Erffa, richten. Mainz darf auch während des Öffnungsvorganges Pförtner, Turmknechte und Wächter anstellen. Geht Burg Seebach während einer Öffnung im Krieg verloren, muss Mainz im Umkreis von 8 Meilen binnen zwei Monaten einen gleichwertigen Ersatz schaffen oder ihnen sonstwie Genüge tun. Kommt Seebach wieder in mainzische Hände, muss sie den Lehnsleuten zurückgegeben werden. Die Herren von Erffa dürfen die Burg unterverpfänden, aber nur an Herren gleichen oder geringeren Standes, auf keinen Fall an Fürsten und Herren. Die Vergabe wird nur gültig, wenn die Erwerber vorher Mainz eine entsprechende besiegelte Urkunde überreicht haben.
Die Herren versprechen, ihre Vormundschaft ordnungsgemäß zu erfüllen, und die Burg nicht an Mertin und Anna zu übergeben, bevor diese Mainz erwachsen geworden, den Lehnseid geleistet und eine besiegelte Urkunde erhalten haben.
Heinrich, Hartung und Lupold kündigen als Vormünder des Martin und der Anna ihre Siegel an.
- Datum Heligenstad dominica qua cantatur Circumdederunt ... 1386.

Quellenansicht

fol. 375v
fol. 376r
fol. 376v
fol. 377r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 375v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1659 (Zugriff am 23.04.2024)