Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 019v

Datierung: 9. April 1382 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Mit Verweis auf: Friedensburg, Landgraf Hermann II. S. 73).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden beim Edelherrn Friedrich von Lißberg.

Vollregest:

L(itte)ra data Frider(ich) de Liesberg sup(er) 1.000 flor(enis). […] Schuldbrieff uber 1000 f. weg(en) der offnung zu Liesberg undt Brachta.

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinem »lieben Getreuen«, Friedrich Herr zu Lißberg (Liesberg), dessen Ehefrau Metze, und deren Erben bzw. dem, dem sie das geben oder auftragen, 1.000 gute Gulden wegen der urkundlich vereinbarten und versiegelten Öffnung (offenu(n)ge) der Burgen (sloße) Lissberg und Bracht (Brachta). 500 Gulden will er ihnen am kommenden St. Martinstag [11. November 1372], die anderen 500 Gulden genau ein Jahr später bezahlen.

Zur Sicherheit stellt er ihnen Bürgen: die Ritter (vesten lute, ritter), seine »lieben Getreuen«, Herdan von Büches (Buches), Heinrich Groschlag (Graslock) [von Dieburg] und Dietrich Forstmeister, sowie Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflicher Viztum in Aschaffenburg.

Kommt der Erzbischof in Zahlungsverzug, können die Lißberger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, binnen acht Tagen jeder einen Knecht mit Pferd nach Gelnhausen (Geylnhuß(en)) in eine von den Lißbergern bestimmte öffentliche (offene) Herberge zum Einlager (in leistunge) zu entsenden. Ausfälle müssen unverzüglch so lange ersetzt werden, bis den Lißbergern Genüge geschehen ist. Kommt das Einlager in Gelnhausen aus irgendwelchen Gründen nicht zustande, können Friedrich und die Seinen das Einlager in Lißberg oder Bracht verlangen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Für die Zeit des Ausfalls eines Bürgen müssen die verbliebenen Bürgen dessen Einlagerpflicht mit übernehmen.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie gütlich, ohne Eid und ohne ihren Schaden, aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen geloben, ihre Bürgschaft als gute Bürgen zu erfüllen.

- Datum Aschaffenburg feria quarta post diem festum Pasche ... 1372 [!] [a].

Fußnotenapparat:

[a] Wegen der Nennung Erzbischofs Adolfs I. (1381-1390) und der zeitlichen Stellung im Ingrossaturbuch, dürfte der Eintrag richtig in das Jahr 1382 zu stellen sein.

Quellenansicht

fol. 19v
fol. 20r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 019v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/161 (Zugriff am 20.04.2024)