Mainzer Ingrossaturbücher Band 10
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StA Wü, MIB 10 fol. 386v
Datierung: 1386
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Würzburg StaatsA
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Adolf I. von Mainz gibt dem Gottschalk, Sohn des Mane von Worms, sowie Mane, dem Sohn des Gottschalk, deren Ehefrauen, Kindern, Mägden und Knechten, vier ganze Jahre lang Geleit.
Vollregest:
Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] gibt dem Gottschalk, Sohn des Mane von Worms (Wormeße), sowie Mane, dem Sohn des Gottschalk, deren Ehefrauen (wyben), Kindern, Mägden und Knechten, vier ganze Jahre lang, beginnend am St. Johanstag Baptisten vor der Ernte [24. Juni] Geleit. Niemand darf sie oder ihr Gut in erzbischöflichen Städten und Stätten beeinträchtigen und verklagen. Sie müssen deshalb nicht im Erzstift zu wohnen. Er wird sie in dieser Zeit schützen, schirmen und verantworten.
Wollen sie sich im Erzstift niederlassen, dürfen sie Leihgeschäfte tätigen und sollen auch alle anderen Freiheiten haben, wie Juden die üblicherweise genießen. Der Erzbischof kann das Geleit während der vier Jahre nicht aufkündigen. Schicken Gottschalk und die Seinen andere Juden ins Land, um in ihrem Auftrag Schulden einzutreiben, genießen auch diese Geleitschutz.
Der Erzbischof befiehlt allen seinen Amtleuten, den Juden bei ihren Geschäften behilflich zu sein.
Im Gegenzug zahlen ihm die Juden [jährlich?] 50 Gulden.
- Datum ... 1386.
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Metadaten
Personenindex
- Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390] (Nennung)
- Gottschalk [Jude] (Nennung)
- Manne [Jude] (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 10 fol. 386v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1583 (Zugriff am 29.03.2024)