Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 717.

StA Wü, MIB 10 fol. 388 [01]

Datierung: 4. Juli 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz und das Stift Mainz einigen sich mit dem Ritter Erhard sowie mit Konrad und Heinrich von Elkerhausen über deren Schadenersatzansprüche.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] und das Stift Mainz haben sich mit dem Ritter Erhard, mit Konrad (Conrad) und Heinrich von Elkerhausen (Elkerhusen), Brüdern, über alle Kosten, Schäden, Verluste, Zehrung, Hengste und Pferde und sonstigen Forderungen geeinigt, die die Brüder und ihre Vorfahren, namentlich ihr Vater, bis auf den heutigen Tag in mainzischen Diensten gehabt, erlitten und verloren haben. Alles in allem bleibt er ihnen 1.200 Gulden schuldig. Um den Brüdern Gelegenheit zu geben,dieses Geld einnehmen zu können, verschreibt der Erzbischof kraft dieser Urkunde den Brüdern, ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde je einen Turnosen auf dem Zoll Lahnstein (Lanstein) und dem Zoll Ehrenfels (Erenfels). Was an diesen Turnosen an Geld eingeht, dürfen sie nach marczal in abeslag gegen Quittung (zu guter rechenunge) so lange einnehmen, bis die 1.200 Gulden abbezahlt sind.
Die Zollschreiber in Lahnstein und Ehrenfels erhalten entsprechende Weisung. Sollten ein Zollschreiber sterben, darf der Erzbischof nur solche Nachfolger bestimmen, die diese Abmachung bestätigen.
Hiermit sind alle Forderungen der Herren von Elkerhausen abgegolten. Anderslautende Urkunden sind damit ungültig und müssen an Mainz zurückgegeben werden.
- Datum ipso die sancti Udalrici confessoris ... 1386.

Quellenansicht

fol. 388r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 388 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1464 (Zugriff am 29.03.2024)