Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 351

Datierung: 14. September 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei dem Kölner Bürger Johan Richard.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Kölner (Colne) Bürger Johan Richard 746 Gulden, Frankfurter (Franckenfurt) Währung, wegen Kleidung (umb gewand), die der Erzbischof in der Frankfurter Fastenmesse auf erzbischöfliche Rechnung kaufen ließ (umb yn han lacze(n) keuffen). Das Geld will er dem Johan, seinen Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde am kommenden Martinstag [11. November] bezahlen.
Als Bürgen setzt der Erzbischof seinen »lieben Neffen« Johann von Eberstein (Ebirstein) sowie den Domherrn Claes vom Steine, Ospertus, sein Siegeler zu Mainz, Johannes, seinen Landschreiber zu Bingen, die Zollschreiber Gerlach (Gerlacus) in Lahnstein (Lanstein) und Heinrich (Heinricus) in Ehrenfels (Erenfels) sowie seinen Rentmeister und "lieben Getreuen" Wigand von Assenheim.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, kann der Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Mainz oder Frankfurt (Franckenfurd), Johann Richard entscheidet, in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus zum Einlager (leistunge) so lange schicken müssen, bis die Schuld bezahlt ist.

Dienstuntaugliche Pferde müssen vom Besitzer ausgetauscht werden. Stirbt ein Bürge, muss Mainz auf Mahnung binnen acht Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich ohne Eidesleistung aus der Bürgschaftspflicht zu lösen und dabei schadlos zu halten.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Pflicht und versprechen, gute Bürgen zu sein und nichts gegen den Vertrag zu unternehmen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum in die Exaltacionis sancte Crucis ... 1385.

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fol. 351r
fol. 351v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 351, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1450 (Zugriff am 29.03.2024)