Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 261v

Datierung: 17. Oktober 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Erzbischof Kuno von Trier.

Vollregest:

L(itte)ra rev(er)endi in xpo. p(ri)us d(o)m(ini) Cuno(ni) ar(chi)e(pisco)pi Treve(re)n(sis) super 1.000 flor(enis).

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinem »lieben Neffen« Erzbischof Kuno (Cune) von Trier (Triere) 1.000 gute schwere mentsche Gulden, die dieser ihm früher geliehen hat. Er will das Geld an der kommenden Mitfaste zurückzahlen.

Als rechte heubtschuldigen und guden burgen setzt er seine »lieben Heimlichen und Getreuen« seinen Hofmeister Eberhard Rüdt (Ruden), H[einrich] Groschlag (Graslock) [von Dieburg], Siegfried (Sifrid) von Lindau (Lindauwe), Philip (Philippus) von Gerolstein, alle Ritter, Johann seinen Landschreiber zu Bingen, Zollschreiber Heinrich (Heinricu(s)) zu Ehrenfels (Ernfels), Zollschreiber Gerlach (Gerlacu(s)) zu Lahnstein (Lanstein), Heinchen Brömser (Brymßer), Wilhelm von Scharfenstein (Scharpinstein), alle Edelknechte, und Wigand (Wygandum) von Assenheim, seinen Schreiber.

Gerät Erzbischof Adolf in Zahlungsverzug, müssen der Erzbischof sechs Knechte und sechs Pferde, seine Bürgen jeder zwei Knechte und zwei Pferde, am Tag nach Mitfasten ungemahnt in die Stadt Boppard (Boparden) in ein Einlager (in leistunge) schicken, und zwar in eine öffentliche gemeine Herberge, die Erzbischof Kuno ihnen dann benennen wird. Die Bürgen müssen dort auf mainzische Kosten Einlager leisten, ausfallende Pferde ersetzen, und so lange verweilen, bis der Erzbischof die Schuld abbezahlt hat.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen, sondern jeder muss das Einlager halten. Sollte Erzbischof Adolf vor Bezahlung der Schuld sterben, bleibt das Einlager bestehen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie schadlos zu halten. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder tritt in ein Kloster ein, ehe die Schuld bezahlt ist, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Bürgen stellen.
Erzbischof Adolf gelobt bei seiner fürstlichen Ehre, auch im Namen des Stiftes Mainz (Mentze), die vorgeschriebenen Artikel einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen. Er kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und geloben, sich dieser auf keinerlei Weise zu entledigen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Eltvil feria secunda post diem sancti Galli confessoris ... 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 261v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/93 (Zugriff am 16.04.2024)