Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3376

Datierung: 15. Juli 1334

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 77 Nr. 3 ½). - Erw.: Pfaff, Die Abtei Helmarshausen (Zeitschr. des Ver. für hess. Gesch. und Landesk. 44 [34] S. 249).

Inhalt

Kopfregest:

Die Ritter von Pappenheim und von Haldessen erklären, daß zwischen dem Mainzer Provisor Balduin und dem Bishof von Paderborn über das neue Haus Sababurg und eine weitere Burg im Reinhardswald verhandelt worden ist.

Vollregest:

Die Ritter Heribold von Pappenheim (Papin-) und Stefen von Haldessen (-dissen) erklären, dass zwischen Erzbischof Baldewin von Trier, Pfleger von Mainz, und diesem Stift und B. Bernhard von Paderborn (Balborne) und seinem Stift "geredit ist als umbe anesprache, der der vorgen. uns herr von Palborne zusprichet dem B. und dessen stift." Das neue Haus Sababurg (Zappenburg) soll "gelich gemeyne" sein beider Herren und ihrer Stifter; auch dürfen (mogen) sie gemeinsam ein weiteres Hans bauen "uffe dem Reinhardiswald" auf gemeinsame Kosten an zu vereinbarender Stelle. Etwaigen Widerspruch werden sie gemeinsam beseitigen, einen Bau durch andere nicht zulassen. Was an Rechten die Herren von Schöneberg (Schonen-) dem B. Bernhard oder seinem Stifte verkauften an dem Reinhardswald (Reynhardis-) oder noch verkaufen möchten, davon soll ein Drittel Baldewin und dem Mainzer Stifte gehören. Die Rechte aller "edelen lude, burgere und dorfere", insbesondere der Bürger von Hofgeismar (Hove Geysmar), an dem Walde sollen nicht angetastet werden. Erzbischof B. und das Mainzer Kapitel sollen "kuntschaf verhoren" um das Gericht bei der Diemel (Dymele), "do der B. von P. sich rechtis ane vormizzit", und nachdem dies geschehen, soll ihm Baldewin "dar umbe dun frontschaf odir recht". Mit Zustimmung des B.'s von P., der mit einigen Kanonikern und Freunden zugegen ist, wird beredet, dass man "die rede bringen soll" an Baldewin und das Mainzer Kapitel "binnen dryen wochen oder fyren". Sind diese einverstanden, so soll dem B. von P. sogleich die Hälfte der Sababurg (Zappen-) eingeräumt werden. Jede Partei kann über die Hälfte frei verfügen; doch hat bei einem Verkauf oder einer Verpfändung der Partner ein Vorrecht. Zeugen sind als "dedinges lude" die Ritter: Herbold von Pappenheim (Papin-) und Fryderich von Bryncken und der Kanonikus Lyborius von Paderborn für B. Bernhard von Paderborn; Ritter Stefen von Haldessen (Haldesten); Wernher von Westerburg, Amtmann zu Schöneberg (Schonenburg)[a], und Ludwig von Seelheim, Burgmann zu Amöneburg (Amelburg), für Erzbischof Baldewin und das Mainzer Kapitel. Es siegeln die beiden Aussteller.

- Dijs bryf ist geg. und dyse ding sint geschyn des frytagis an der zwelf aposteln dage, den man nennet divisio apostolorum.

Fußnotenapparat:

[a] S. Falk, Behördenorganisation 93 Nr. 229.
[b] Schon am 8. Juli haben Vertreter des Mainzer Erzstiftes mit Bevollmächtigten des Bischofs von Paderborn über eine Burg (vermutlich die Sababurg) Verabredungen getroffen. S. München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainz, Erzstift 70 a); erw.: Vogt, Die Reichspolitik B.'s S. 108 Anm. 3.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3376, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8120 (Zugriff am 06.05.2024)