Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 121v [02]

Datierung: 27. Januar 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz schuldet Antelmann von Grasewege Geld und regelt die Rückzahlung.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof zu und Bischof von Speyer] schuldet dem Ritter Antelmann (Antilman) von Grasewege (Graswege), seinem Burggrafen zu Böckelheim (Beckelnheim) und »lieben Heimlichen», sowie dessen Ehefrau Katharina (Katherinen), [von Hohenberg] 500 Gulden, die diese ihm bar dafür geliehen haben, dass der Erzbischof die Verdienste (grosze leistunge)des Ritters Stangen von Baumburg (Beymburg) für das Erzstift abgelten (abgelten und virhalden) kann.

Der Erzbischof überweist Antelmann und Katharina bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde vier alte Turnosen auf dem Zoll zu Ehrenfels (Erenfels). Antelmann kann sein Geld dort nach und nach einnehmen, nachdem der Mainzer Domherr Johann von Eberstein (Ebirstein), Adolfs »Neffe«, jene 600 Gulden den Turnosen entnommen hat, die der Erzbischof ihm mittels einer anderen Urkunde verschrieben hat. Der dortige Zollschreiber Heinrich soll sich entsprechend urkundlich verpflichten.

Der Erzbischof setzt Antelmann zu Bürgen: Die Mainzer Domherren, den Edelherrn Johan von Eberstein (Ebirstein), sowie Wilhelm Flach (Flachen), Claes vom Stein (Steine) und Johan von Wartenberg (Wartemberg), ferner die Zollschreiber Nikolaus (Nikolau(s)) zu Lahnstein (Lanstein) und Heinrich (Heinr(ich)) zu Ehrenfels (Erenfels), seine »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Werden Antelmann und die Seinen in irgendeiner Weise daran gehindert, ihre 500 Gulden und mögliche Zinsen (des juden gesuches) aus den Turnosen zu ziehen, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen 14 Tagen jeder ein Pferd und einen Knecht in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus nach Bingen oder Sobernheim (Sob(er)nheim), Antilmann entscheidet, solange zum Einlager entsenden, bis Antelman sein Geld zuzüglich etwa anfallender Zinsen (gesuche) bekommen hat.

Ausfallende Knechte und Pferde sind umgehend zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen Monatsfrist einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen solange einreiten.

Wollen Antelmann und die Seinen irgendwann den noch nicht ausgezahlten Geldbetrag sofort zurückhaben, müssen sie dies drei Monate vorher ankündigen. Zahlt Mainz dann nicht, müssen die Bürgen wie vereinbart so lange Einlager halten, bis Mainz seiner Pflicht nachkommt.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihr Verpflichtung, schwören gute Bürgen zu sein, und versprechen, sich hinsichtlich ihrer Bürgschaft nicht gegenseitig zu entschuldigen.

- Datum feria quinta post diem Conversionis sancti Pauli … 1379.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 121v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/70 (Zugriff am 20.04.2024)