Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 474.

Vigener, RggEbMz Nr. 0473

Datierung: 2. Januar 1356

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.[c] (an der heraldisch linken Seite stark beschädigt): Wien, Staatsarchiv (Mainzer Urkunden). Beide Siegel an Presseln. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 194.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Die Grafen von Württemberg verbünden sich mit Erzbischof Gerlach auf acht Jahre.

Vollregest:

Die Brüder Eberhard und Ulrich, Grafen von Württemberg (Wirten-), verbünden sich mit Erzbischof Gerlach, ihrem lieben Oheim, auf acht Jahre.

  1. Sie wollen dem Erzbischof in allen Nöten helfen. Zu täglichem Krieg sollen sie ihm auf Mahnung binnen vierzehn Tagen 50 Helme senden, die der Erzbischof zu verköstigen hat, bis sie wieder in württembergisches Land kommen. Fällt der Feind ins Land des Erzbischofs ein, so sollen die Grafen auf Mahnung unverzüglich mit ihrer Macht zu Hilfe ziehen; für sie, ihre Ritter und Knechte hat der Erzbischof, sobald sie ihr Land verlassen, die Kost zu liefern, nicht aber für das übrige Volk. Ebenso wollen es die Grafen ihm gegenüber halten.
  2. Die Grafen nehmen aus: König Karl, das römische Reich, die Herzöge von Österreich, die Pfalzgrafen Ruprecht d. Ä. und Ruprecht d. J., die Bischöfe von Würzburg, Speier und Straßburg, die Markgrafen von Meißen, die Burggrafen von Nürnberg, die von Öttingen, die von Hohenlohe, die von Helfenstein, den Herzog Friedrich von Teck. Wenn die Kurfürsten wider Recht die Grafen von Württemberg bekriegen wollen, so soll der Erzbischof den Grafen helfen.
  3. Streitigkeiten zwischen beiden Teilen, ihren Dienern oder Untertanen sollen die Ritter Ulrich von Cronberg (-enberch), Vitztum im Rheingau, als mainzischer, und Konrad von Liebenstein als württembergischer Vertreter gemeinsam (als ein Obermann) entscheiden. Wenn die Grafen klagen, so müssen die beiden und ein Ritter von jeder Partei nach Gundelsheim (-olfs-) unter Horneck (-egge) kommen an dem Tage innerhalb vierzehn Tagen, den die Grafen in ihrem Mahnbriefe nennen, und dorthin die von dem Grafen zu nennenden Kläger und Beklagten laden. Klage und Antwort sind dort schriftlich einzureichen, und die Vier müssen binnen vierzehn Tagen (gütlich oder nach Recht) durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, auch wenn etwa der Beklagte seine Antwort nicht übergeben hat. Für die Einhaltung der Urteilsprüche haben beide Teile zu sorgen. Den Mahnbrief für Ulrich von Cronberg sollen die Grafen nach Miltenberg in des Zöllners Haus schicken;· der Zöllner soll ihn an Ulrich weitergeben. Ist Ulrich verhindert, so muß der Erzbischof einen andern rechtzeitig senden. Die Obermänner und Ratmänner sind auch ermächtigt, alle bisherigen Streitigkeiten zwischen beiden Parteien gütlich (mit minne) oder nach Recht beizulegen.
  4. Wenn die Grafen von Leuten des Erzbischofs aus Burgen, die von ihm zu Lehen geben oder ihm offen stehen, geschädigt werden und der Erzbischof mit ihnen vor diese Burgen zieht und sie gewinnen hilft, so sollen die Burgen dem Erzbischof, der sonstige Gewinn aber den Grafen gehören. Eroberte Burgen, die vom Erzbischof verpfändet sind, sollen die Grafen innehaben, bis der Erzbischof sie löst. Dasselbe gilt umgekehrt.
  5. In einem Kriege zwischen den Grafen und Pfalzgraf Ruprecht d. Ä. darf der Erzbischof diesem nur dann helfen, wenn die Grafen nach dem Urteil der Obermänner und Ratleute Unrecht haben; im anderen Falle steht es bei ihm, ob er den Grafen helfen will oder nicht.
  6. Stirbt einer der Grafen vor Ablauf der acht Jahre, so bleibt der andere an den Vertrag gebunden.

- G. 1356 [am nehesten tage nach dem jarstage] den man nennet in latin circumcisio domini.[b]

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. aber § 5.
[b] In der Kopie: D. 1356 proxima die post circ. domini.
[c] Auf der Rückseite von gleichzeitiger Hand : Reversa confederationis domini Mag. et illorum de Wirtinberg.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0473, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6607 (Zugriff am 29.03.2024)