Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0340

Datierung: 29. Mai 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv (Stift Hofgeismar). Das große Siegel (beschädigt) an Pressel. - Zum Teil gedr.: Falckenheiner, Gesch. hess. Städte u. Stifter 2, 477 Anm. 2; vgl. 475 (Anm. 1(2) und 5), 476 Anm. 2. - Erw.: Schminke, Beschreibung v. Cassel 438; Wenck, Hess. Landesgesch. 2, 382.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach regelt die Verhältnisse in der Pfarrkirche zu Hofgeismar.

Vollregest:

Mainz - Erzbischof Gerlach an Dekan und Kapitel des Stiftes zu Gottsbüren (eccl. Godisburnensis) und alle Christgläubigen. Erzbischof Peter hatte das vor langen Zeiten errichtete, aber nicht völlig ausgestaltete Kollegium in der Pfarrkirche zu [Hof-]Geismar, dessen Kanoniker- und Pfründenzahl sehr gemindert war, um sechs Stellen (in sex iuribus canonicalibus et prebendis) vergrößert, die Güter der Kanonikate und Pfründen mit geistlichen Freiheiten bedacht und der Kirche wie den Personen Privilegien gewährt.

Erzbischof Mathias verlegte das Kollegium in die Kirche S. Crucis zu Northgeismar.[a] Da sich diese Übertragung nicht bewährte, hat es dann Erzbischof Heinrich in der Zeit, da er beim päpstlichen Stuhle in Gnaden stand, auf die Vorstellungen des Dekans und Kapitels hin als Kollegiatstift in die Pfarrkirche zu Gottsbüren (Godesburn) verlegt. Es erhielt alle Rechte der übrigen Kollegiatkirchen der Mainzer Diözese, die Bestätigung des Dekans blieb dem Erzbischof vorbehalten, für die der übrigen Prälaten sollte der Brauch der anderen Kollegiatkirchen gelten, die Wahl des Dekans, der übrigen Prälaten und der Kanoniker sollte bei Dekan und Kapitel stehen. Die Pfarrkirche S. Crucis zu Northgeismar und das Patronatsrecht über sie schenkte Erzbischof Heinrich dem Stifte mit der Verpflichtung, dem jeweiligen Pleban dieser Kirche aus ihren Einkünften den Unterhalt zuzuweisen.

Erzbischof Gerlach verlegt nun das Kollegium, da ihm Dekan und Kapitel dargelegt haben, dass es dort besser untergebracht werden könne, zu Ehren Jesu Christi, der Jungfrau Maria und aller Heiligen nach Grebenstein (Greven-) und in die dortige Pfarrkirche unter Zustimmung der Landgrafen Heinrich und (domicelli) Hermann von Hessen, der weltlichen Herren des Ortes. Er inkorporiert dem Kollegium diese Pfarrkirche, deren Vikar er mit ausreichendem Einkommen auszustatten hat. Bei jeder Erledigung der Vikarie sind die fructus biennales der Pfarrkirche an den Erzbischof zu zahlen; auch das Subsidium muss ihm, wie bisher, vollständig geleistet werden. Gerlach beauftragt Magister Heinrich Harbusch, Fritzlarer Kanoniker, und Heinrich, Pleban in Immenhausen (-husen), des Einkomrnen des Vikars abzuschätzen und diese Verlegung zu verkünden und in seinem Namen durchzuführen.

- D. Magunt[ie] IV. kal. Junii 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Landau, Wüste Ortschaften in Hessen 31f.
[b] Statt hujus ist huiusmodi zu lesen.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0340, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6473 (Zugriff am 25.04.2024)