Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 232 [02]

Datierung: 13. Juni 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Philip von Gerhartstein.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz und sein Stift schulden dem Philips von Gerhartstein. Amtmann in Dromersheim (Tramersheim), seinem »lieben Getreuen« und dessen Ehefrau Liepmud (Lipmude) bzw. deren Erben, 1.000 Goldgulden, Mainzer (Mentze) Währung, die das Ehepaar ihm für das Stift geliehen haben.

Solange der Erzbischof die 1.000 Gulden stehen hat, soll er dem Ehepaar jährlich am St. Martinstag [11. November] 100 Gulden Geld bezahlen. Damit Philips das Amt Dromersheim umso besser versieht, hat der Erzbischof ihm mit Einverständnis seiner »lieben Andächtigen«, des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Ypelburne) und des Mainzer Domkapitels, kraft dieser Urkunde alle erzbischöflichen Renten, Zinse und Gülten im Dorf und Gericht Ockenheim, Dromersheim und Eckelsheim und auch die von den erzbischöflichen Eigenleuten im Gau (gaw), die Ausleute (uzlude) genannt werden, überlassen.

Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde seinen »lieben Getreuen«, den Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen und Gemeinden der angesprochenen Dörfer und Gerichte sowie den Eigenleuten die dem Erzbischof zustehenden Einkünfte dem Philips und der Liepmud zu überlassen. Die Gläubiger dürfen die Gemeinden über diese Einnahmen hinaus nicht weiter bedrängen, sondern sollen diese schützen und schirmen.

Der Erzbischof darf Philips und Liepmud nicht vor Begleichung der Schuld ihres Amtes entsetzen.

Domdekan Eberhard und das Domkapitel sind damit einverstanden, dass die Jahresgülte auf dem Zoll zu Ehrenfels (Erenfels, Ehrnfels) angewiesen wird. Der Zollschreiber Degenhard [von Weiler] erhält hiermit Anweisung, die Jahresgülte so lange auszuzahlen, bis der Erzbischof bzw. das Stift die 1.000 Gulden in der Zeit zwischen 14 Tage vor und 14 Tage nach dem Georgentag [23. April] zurückbezahlt haben. Ist das Geld nach Wunsch der Gläubiger entweder in Mainz oder zu St. Goar (sente Gewer) bezahlt, fallen die genannten Einkünfte an das Mainzer Stift zurück. Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies schriftlich ein Vierteljahr vor dem St. Georgstag ankündigen.

Zahlt das Stift dann nicht am darauffolgenden Georgstag, können die Gläubiger die Bürgen zum Einlager mahnen, die dann so lange leisten müssen, bis die Schuld einschließlich der im Mahnverfahren entstanden Kosten (gulden, bodenlonen, kosten, schaden) bezahlt ist. Nach Bezahlung ist diese Urkunden zurückzugeben.

Als Bürgen wurden gestellt: Philipps Graf zu Nassau und zu Saarbrücken (Sarbrucken), der erzbischöfliche »liebe Vetter«, dann Johan Graf zu Katzenelnbogen, der erzbischöfliche »liebe Oheim«, Graf Adolf (Adolff) von Nassau, der erzbischöfliche «liebe Vetter«, die Mainzer Domherren Nikolaus (Clas) vom Stein (Steyne), Johan Hofward (Hoffward), Kuno Herdan von Büches (Cune Hirda von Büches), dann die Ritter Rost von Schönburg (Schonburg), Herman von Gabsheim (Geispesheim), Crafft von Allendorf (Aldendorff) der junge, sowie Kuno (Cune) von Scharfenstein (Scharpinstein) der junge, Viztum im Rheingau (Ringauwe), Henne, erzbischöflicher Marschall von Waldeck und Friedrich (Frederich) Gauwer (Gawern), Schultheiß zu Lorch, alle erzbischöfliche »liebe Heimliche und Getreue«. Die Bürgen sind gesamthaft und einzeln verantwortlich.

Gerät das Stift Mainz in Verzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Mainz oder St. Goar zum Einlager (in leistunge) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge so lange schicken müssen, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist er binnen eines Monats durch einen mindestens gleichwertigen zu ersetzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof sichert zu, alle vorstehende Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten und kündigt sein großes Siegel an. Auch Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen ihr Siegel an.

Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und kündigen ihre Siegel an.

- ... geben ...Montag vor sante Viti vnd Modesti tage ...1401.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 232 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5636 (Zugriff am 20.04.2024)