Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0181

Datierung: 15. August 1354

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 61, daraus (15. Jh.) 3 fol. 57 und (18. Jh.) Magdeburg, Kopiar 1539 fol. 88.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz versetzt den Herren von Hardenberg die Hälfte der Burg Gieboldehausen,  die Burg Gieboldehausen und das Gericht in der Stadt Duderstadt.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz setzt dem Ritter Heinrich und seinem Bruder Hildebrand, gen. von Hardenberg (Hartenberg) für die 1.200 Mark lötiges Silber, die er ihnen schuldet, - für 418 Mark hatte ihnen sein Vorgänger die eine Hälfte der Burg (hus) zu Gieboldehausen (Gebeldehusen) versetzt, 420 Mark hatten sie denen von Bülzingslöwen (Buntegeslewen) gezahlt, denen die andere Hälfte der Burg für dieses Geld versetzt war, 250 Mark hatten sie zu Rusteberg, 112 Mark sollen sie verbauen - die Burg Gieboldehausen und das Gericht in der Stadt Duderstadt (Tuderstad) und vor der Stadt, und das Gericht zu Bernshausen (Bernhusen) und alle Gerichte und Rechte, die dazu gehören, mit aller Herrschaft, mit Dörfern, Gerichten, Gehölzen, Gewässern, Weiden, Äckern, Wiesen, Zinsen, Gülten, Gefällen, Wildfang, Fischerei und allem andern Zugehörigen.

Was von den der Burg etwa entfremdeten Gülten durch die erzbischöflichen Amtleute mit Hilfe des Erzbischofs und auf dem Rechtswege wieder beigebracht werden kann, soll denen von Hardenberg gleichfalls verpfändet sein.

Die Lösung steht dem Erzbischof zu, wenn er sie drei Monate zuvor mit offenem Briefe angesagt hat. Die 1.200 Mark soll er in Heiligenstadt oder Duderstadt, wo sie wollen, in dortiger Wähung bezahlen und drei Meilen weit geleiten.

Geht Gieboldehausen verloren, so soll er nicht Frieden oder Sühne machen, bis er es ihnen wiedergewonnen hat, und ihnen bis dahin eine andere Burg geben (die er mit ihrer Hilfe in das Gericht bauen wird) mit dem, was zu Gieboldehausen gehört hatte.

Die Burg steht dem Erzbischof jederzeit offen. Will er von ihr aus Krieg führen, so soll er einen der beiden als Amtmann auf die Burg setzen oder, wenn sie nicht wollen, einen anderen, der ihnen unter seinem Eid zu beurkunden hat, dass sie die Burg nicht verlieren sollen.

- G. 1354 an unser frowen fags als man dy worcze wyheit den man nennet zu latine assumpcio Marie.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0181, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5606 (Zugriff am 20.04.2024)