Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0145

Datierung: 16. Mai 1354

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Weimar, Gesamtarchiv (Reg. F pag. 137 E XXIV 6). Das große Siegel (stark beschädigt) an Pressel. - Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 64 (daraus, 15. Jh., 3 fol. 54v), 7 fol. 1v (daraus, 17. Jh., 3 fol. 250), 8 fol. 14v (Schluss f. 16v), alle ohne Datum, und (unvollständig) 5 fol. 800v (daraus 3 fol. 240v); Erfurt, Kopiar I 4 fol. 1. - Neuere Abschrift: Gotha, RR. II 2 fol. 161; Dresden, XIV B. 90 II Nr. 67. - Die Gegenurkunde der beiden Landgrafen[c] in undatierter Kopie: Dresden, Kopiar 25 fol. 71v. Sie ist mut. mut. der exzbischöflichen gleich. Die Landgrafen müssen bis an den Rhein helfen.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verbündet sich mit Friedrich und Baltasar, Landgrafen zu Thüringen, Markgrafen zu Meissen, in dem Osterlande und zu Landsberg.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verbündet sich[a] mit Rat seiner Freunde mit Friedrich und Baltasar, Landgrafen zu Thüringen, Markgrafen zu Meissen, in dem Osterlande und zu Landsberg (Landisperg).

Er will ihnen zeitlebens auf Mahnung binnen Monatsfrist helfen in Thüringen mit 100, außerhalb Thüringens bis an die Elbe mit 50 Mannen mit Helmen; sind sie in großer Not, so ist er bei Treue und Ehre verpflichtet, mit ganzer Macht zu Hilfe zu kommen.

In Thüringen soll jeder sein Volk selbst beköstigen und besorgen, dagegen wird die markgräfliche Hilfsmacht im mainzischen Lande außerhalb Thüringens vom Erzbischof unterhalten. Eroberte Burgen, die nicht einem von ihnen als dem Besitzer oder Lehensherrn zufallen, sollen sie gemeinsam behalten, teilen oder brechen.

Gefangene und reisige Habe sollen sie teilen nach Mannzahl gewappneter Leute; doch den Hauptmann soll der erhalten, der den Krieg eigentlich unternimmt. Schaden trägt jeder selbst.

Der Erzbischof soll ohne Wissen der Markgrafen niemanden in dieses Bündnis aufnehmen. Er soll keinen ihrer Mannen oder Burgmannen wider sie annehmen oder verantworten (vortedingen).

Wenn ein markgräflicher Mann, Bürger oder Bauer vor das geistliche Gericht des Erzbischofs oder der erzbischöflichen Propsteien geladen ist in Sachen, die das weltliche Gericht angehen, so soll man ihn an das Gericht der Markgrafen weisen; Dinge, die das geistliche Gericht angehen, sollen aber vor dem geistlichen Gericht des Erzbischofs oder der Propsteien behandelt und gerichtet werden.[b]

An die Hinterlassenschaft der Geistlichen sollen die Markgrafen oder ihre Vögte nicht Hand legen noch damit zu schaffen haben.

Wenn einer ihrer Brüder[c] mündig wird, soll er, ehe er mit oder nach ihnen zur Herrschaft kommt, dieses Bündnis beschwören.

Wider den Stuhl zu Rom, das römische Reich und die Kurfürsten sind sie einander nicht verbunden; auch nimmt der Erzbischof alle seine Mannen und Burgmannen und seine Stadt Erfurt (Erforte) aus, sofern sie ihm ihre rechtliche Vertretung überlassen.

- G. an deme nehesten fritage nach dem suntage do man sang zu der messe Cantate 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Regest Nr. 7 § 13.
[b] Diese Bestimnung in Abschrift von 1443: Weimar, Gesamtarchiv, Urkundenabschriften 1442/4 (Heft 7) fol. 19 und 20.
[c] Ludwig (geb. 25. Febr. 1341), der 17. März 1357 zum Halberstädter, 5. Juni 1366 zum Bamberger Bischof, 28. April 1374 zum Mainzer Erzbischof providiert wurde, und Wilhelm (geb. 19. Dezember 1343), vgl. Posse, Die Wettiner, Tafel 5 und dazu S. 61.
[d] Sie wurde am 17. Mai ausgefertigt und nur durch Friedrich besiegelt, vgl. Regest Nr. 147.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0145, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5570 (Zugriff am 28.03.2024)