Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0136

Datierung: 12. Mai 1354

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 62 (und daraus, 15. Jh., 3 fol. 53), 8 fol. 13v. - Gedruckt: Würdtwein, Nova subsidia 6 S. XIII (aus Ingrossaturbuch 4)[d]; Wenck, Hess. Landesgesch. 2, UB. S. 380 (aus Ingrossaturbuch 3, mit einigen Fehlern). - Verzeichnet: Varnhagen, Grundlage d. waldeck. Gesch. 1, 385; Scriba, Hess. Regesten 3, 203 Nr. 3036.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz nimmt den Grafen Johann von Ziegenhain zum Helfer und Diener an.

Vollregest:

Amöneburg - Erzbischof Gerlach von Mainz tut kund, dass er den Grafen Johann von Ziegenhain (Cygenhayn) zum Helfer und Diener genommen hat und ihn verantworten will wider jeden, ausgenommen den römischen Stuhl, das römische Reich, alle Kurfürsten, die kure an dem riche hant, alle Bischöfe, die unter ihm sind und die er bestätigt und weiht, und alle seine Verbündeten.

Der Graf bekennt, dass er des Erzbischofs Erbburgmann ist und Helfer und Diener wider jeden, namentlich den Landgrafen von Hessen, aber nicht wider den Erzbischof [Wilhelm] von Köln, Bischof Ludwig von Münster,[a] den Abt von Fulda. (Folde), die Grafen Otto von Waldeck und Johann von Henneberg (-en-). Sie sollen einander nach Kräften helfen.

Die Festen des einen stehen dem andern offen. Wenn Johann in Festen des Erzbischofs ist oder ihm Dienst tut, soll er Kost bekommen und Ersatz für Verluste an Gefangenen, Rossen und Pferden; Gefangene hat Johann dann dem Erzbischof auszuliefern.

Der Erzbischof und die Seinen müssen sich in Festen Johanns selbst beköstigen. In einem Krieg des Grafen leistet der Erzbischof auf eigene Kosten Hilfe; Gefangene und Brandschatzung werden dann nach Zahl der Leute beider geteilt.

Streitigkeiten der beiderseitigen Freunde, Burgmannen oder Leute, die von den Amtleuten nicht beigelegt werden können, sollen binnen Monatsfrist durch den mainzischen Kellner zu Amöneburg, den gräflichen Amtmann zu Rauschenherg (Ru-) und den von beiden Teilen zum Drittmann gewählten Ritter Rudolf Scheuernschloss (Schurenslosz) geschlichtet werden; wird ihr Spruch nicht binnen Monatsfrist befolgt, so kann der Amtmann des geschädigten Teiles den andern pfänden, bis der Schaden ersetzt ist. Auf keinen Fall sollen solche Streitigkeiten die Verbündeten ihrer Verpflichtungen entheben. Geht der Drittmann ab, so haben sie beide einen neuen binnen Monatsfrist einzusetzen.

Gegen Burgmannen, Diener und Mannen, die Recht verweigern, wollen sie sich einander helfen. Der Erzbischof gelobt, alles zu halten, der Graf beschwört es; beide siegeln.

- Der geschrieben und gegeben ist[c] zu Ameneburg an santh Pangracien tage 1354.

Quellenkommentar:

Zustimmung des Domkapitels von 1354 Nov. 14, nebst der Urk. Gerlachs eingeschaltet in den Revers des Grafen von 1354 Nov. 14, siehe Regest Nr. 227.

Fußnotenapparat:

[a] Aus dem Haus Hessen, vgl. Regest Nr. 141 Anm. 3.
[b] Heinrich VII. von Kraluck, vgl. Schannat, Hist. Fuld. 1, 226.
[c] "ist" fehlt den Kopien, im Inserat des Reverses steht es.
[d] S. XIV Z. 11 lies: wider den.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0136, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5561 (Zugriff am 28.03.2024)