Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0075

Datierung: 28. Januar 1354

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Gleichzeitige Perg. Kop.: Frankfurt (Reichssachen-Urk. 42). - Gedruckt: Böhmer, Frankfurter UB. 628; Reimer, Hanauisches UB. 3, 100 Nr. 95. - Regest: Schaab, Gesch. des rheinischen Städtebundes 2, 233 Nr. 171; Scriba, Hess. Regesten 2, 114 Nr. 1483 und 3, 203 Nr. 3028; Dieffenbach, Geschichte von Friedberg 91f.; Rehm i. der Zeitschrift für hessische Geschichte. N. F. 3 (1871), 195; Böhmer-Huber Nr. 1768; Sauer, Nass. UB. I 3, 282 Nr. 2707; Foltz, Friedberger UB. 1, 193 Nr. 434. - Vgl. E. Fischer, Landfriedensverfassung unter Karl IV. 57f., der aber (58 Anm. 1) § 14 missverstanden hat.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

König Karl verkündet einen Landfrieden.

Vollregest:

[Frankfurt][a] - König Karl, Erzbischof Gerlach von Mainz, Kuno von Falkenstein, Mainzer Domherr, die Brüder Adolf und Johann, Grafen von Nassau, Graf Gottfried von Ziegenhain, Graf Eberhard von Wertheim, Ulrich, Herr zu Hanau, Heinrich von Isenburg, Herr zu Büdingen, die Herren Konrad von Trimberg, Johann und Philipp von Falkenstein, Gottfried von Eppstein und Konrad von Weinsberg, die Städte Frankfurt. Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen[b] bekennen, dass sie einen Landfrieden, der bis zum 11. November 1356 (Martini über 2 Jahre) währen soll, mit folgenden Bestimmungen beschworen haben:

1. Der Landfriede wendet sich gegen Raub, Mord, Brand, unrechte Wegnahme, unrechtes Gefängnis, unrechtes Aufsagen, unrechte Pfändung und Betrug. In solchen Sachen soll einer nicht anders als auf Rechtsspruch Geleit erhalten, es sei denn mit Willen der Mehrheit unter den Elf.

2. Niemand darf im Landfriedensgebiete den König Karl, das Reich, seine oder des Reiches Leute, das Land Böhmen oder Eigentum der Krone Böhmen für eine Schuld angreifen oder pfänden, die Karl, sein verstorbener Vater oder das Reich gemacht haben.

3. Welches Landfriedensmitglied es versäumt, Leuten, die in seinem Gericht oder Gebiet geschädigt worden sind, unverzüglich zu ihrem Recht zu verhelfen, hat das, was ihm die Elf (in ihrer Mehrheit.) auferlegen, binnen Monatsfrist zu tun; dabei muss der Landfriede doch dem Geschädigten wider die Schädiger helfen.

4. Wer in dem Landfriedensgebiet wohnt (Herr, Ritter, Knecht oder wer er sei), hat den Landfrieden bis zum 9. Märt zu beschwören. Die, die das nicht wollen, soll der Landfriede nach Kräften dazu anhalten.

5. Wer nicht in dem Landfrieden wohnt, aber Schlösser oder Festen darin hat, soll seinen dortigen Amtleuten anbefehlen, den Landfrieden zu beschwören. Tun sie es nicht, so hat der Landfriede nichts damit zu tun, wird aber gegen Übergriffe nus solchen Schlössern einschreiten.

6. Wenn zur Zeit eines Auszuges des Landfriedens eine der vier Städte Messe oder Jahrmarkt hat, so kann die Stadt im Einvernehmen mit den Elf die Hälfte der Mannschaft zurückbehalten.

7. Welches Mitglied einen nicht zu dem Landfrieden gehörenden Gewappneten sieht, hat ihn festzunehmen, um ihn vor die Elf zu bringen.

8. Wenn ein Mitglied um einer Sache Willen, die an dem Landgericht dieses Landfriedens verhandelt worden ist, oder wegen eines Krieges, der zur Zeit dieses Landfriedens begonnen hat, nach Ablauf des Landfriedens bedrängt wird, so wird es von den anderen bis zur Beilegung der Sache unterstützt.

9. Wer sich in den genannten Sachen (§ 1) vor Ahschluss dieses Landfriedens seit der Wahl König Karls vergangen hat und einer Vorladung vor das Landgericht nicht folgt, kann durch die Mehrheit der Geschworenen des Landfriedens in die Acht (und aus der Acht.) getan werden wie durch das königliche Hofgericht; denn der König hat dem Landfrieden diese Freiheit gewährt.

10. Bei einem Auszug des Landfriedens, das hat der König erlaubt, dürfen die Mitglieder sich das nötige Essen, Getränk und Futter ohne Entgelt verschaffen. Wer aber mehr an sich ninnnt, um es hinwegzuschaffen, muss es binnen Monatsfrist ersetzen oder er muss leiden, was die Elf nach Mehrheit bestimmen.

11. Als Landfriedenshilfe sollen Erzbischof Gerlach 50 Behelmte, die Herren je 10, die vier Städte zusammen 50 auf eigene Kosten stellen.

12. Erzbischof Gerlach von Mainz soll zu diesem Landfrieden 2 Ritter kiesen, die anderen Herren 4 Ritter, die Städte 4 Bürger. Ausser diesen Zehn sollen noch 6 Ritter und 4 Bürger schwören, damit gegebenenfalls einer, der nicht zum Landgericht kommen kann, sofort ersetzt wird. Zu den Zehn hat König Karl als Elften seinen Landvogt in der Wetterau gegeben (derzeit Ulrich von Hanau) oder wen dieser zum Stellvertreter ernennt.

13. Die Elf sollen schwören, nach Kräften rechte Urteile zu sprechen. Sie sollen monatlich in Frankfurt ein Landgericht halten. Auch kann, wenn nötig, der Elfte auf Mahnung die anderen Zehn zur Bildung des Laudgerichtes laden. Die Mitglieder des Landfriedens sollen sich darin dem Elften gegenüber an das halten, was man in anderen Landfrieden dem Neunten getan hat.

14. Stirbt einer der Zehn, so ist er vor dem nächsten Landgerichtstag (lantdag) zu ersetzen.

15. Die Elf sind ermächtigt, neue Mitglieder in den Landfrieden aufzunehmen; sind das Herren, die vorher im wetterauischen Landfrieden nicht waren, so wird die Höhe ihrer Hilfeleistnng durch die Elf festgesetzt.

16. Kommt es bei Verfolgung eines Frevels zu einer Belagerung (besez), so haben die Mitglieder nach Weisung der Elf mit Kriegsvolk zu helfen.

17. Zieht man zu einer Belagerung, so sollen Erzbischof Gerlach von Mainz mit 1, die Herren mit 2 und die Städte mit 2 Bliden helfen. Liegt die Gefahr eines Entsatzes (abetribens vor (!) dem besezse) vor, so sind nach Weisung der Elf mehr Leute heranzuziehen. Wenn nötig, sind Katzen und andere Maschinen (ander werk, daz man heizset ebinhohe adir greber) auf gemeinsame Kosten (nach Verhältnis) herbeizuschaffen.

18. Eroberte Burgen, Städte oder Festen werden zerstört, Gefangene. Brandschatzung und reisige Habe nach Mannzahl der Leute geteilt.

19. Die Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten der oben genannten Fürsten, Herren und Städte bleiben bestehen.

20. Die Elf geben den Sammelpunkt für einen Auszug des Landfriedens an und sollen stets mit auf dem Felde sein; wo sie (oder ihre Mehrheit) sich hinwenden, soll man ihnen mit dem Landfrieden folgen.

21. König Karl behält sich Kürzung oder völlige Aufhebung des Landfriedens vor.

22. Die Grenze des Landfriedens geht von Lahnstein aus nach Wirges bei Montabaur, weiter nach Salz unter Weltersburg, von da die rechte Straße hinter Westerburg hin nach Emmnerichenhain, dann die Straße zu Ende bis Haiger, von hier nach Wallenfels, von da nach Gladenbach unter Blankenstein an der Salzböde, in der Salzböde weiter bis in die Lahn und bei der [Kappeler] Mühle (gen. zum Steyne) den Grund hinauf über die Straße hin bis zur Röderburg zwischen Homberg und Nordeck, weiter nach Merlau, Schotten, Schlüchtern, Geroda jenseit Schildeck, Gemüden an der Sinn und an der Saale, von Gemünden nach Wertheim und von da die Tauber aufwärts bis Bischofsheim, von da nach Husen (Husen)[c], nach Buchen, Neckarsteinach, von da den Neckar hinab zum Rhein und rheinabwärts zurück nach Lahnstein.

- Geben 1354 an dam neysten dynstage nach sant Pauls tag else he bekert wart.

Fußnotenapparat:

[a] In einem zu Frankfurt am gleichen Tag gegebenen Transfix bekundet König Karl, dass die zwischen den Zeilen stehenden Stellen des 9. Artikels mit seinem und der obengenannten Fürsten, Grafen, Herren und Städte Wissen und Willen eingefügt worden sind. Er erklärt zugleich, dass ihn der Landfriedenseid nicht berühre, dass er vielmehr den Landfrieden bestätigt, ihn sehirmen und unterstützen will mit seiner königlichen Gnade. - Gedruckt: Böhmer, Frankfurter UB. 633. - 1354 Juni 11 befiehlt Karl strengste Einhaltung des Landfriedens; Brief an Ulrich von Hanau, gedr. Reimer a. a. O. 125 Nr. 111; Regest: Böhmer-Huber Nr. 1867.
[b] Am 22. August 1352 waren diese vier Städte auf Geheiß König Karls dem rheinischen Landfrieden beigetreten, dem u. a. Erzbischof Balduin v. Trier, Pfalzgraf Ruprecht d. Ä. und Kuno von Falkenstein (Dompropst und Vormund des Mainzer Stiftes) angehörten. Gedruckt: Reimer a. a. O. 68 Nr. 62 (vgl. den Zusatz S. 70f.). Vgl. Böhmer-Huber S. 545, Rs. Nr. 151f. - Der letzte wetterauische Landfriede, von dem wir wissen, ist 1337 Mai 4 auf Geheiß Kg. Ludwigs abgeschlössen worden durch die Herren Gottfried von Eppstein [siehe oben], Landvogt in der Wetterau, Lutter von Isenburg, Ulrich von Hanau [der Vater des obengenannten], Philipp von Falkenstein-Münzenberg [siehe oben] und dessen Vettersöhne Philipp und Kuno von Falkenstein-Münzenberg und die vier Städte. Gedruckt u.a. Reimer 2, 450 Nr. 481. Vgl. ebenda 573 Nr. 575 und 646 Nr. 660 (dazu Foltz, Friedberger UB. 1, 146 Nr. 344).
[c] Reimer vermutet Kupprichhausen (12 km südlich von Tauberbischofsheim). »Husen« für K. ist aus Krieger, Topographisches Wörterbuch von Baden 1, 1282 nicht zu belegen. Aber dieses mainzische Dorf dürfte eher gemeint sein als das 8 km südlicher liegende pfälzische Schwabhausen (vgl. Krieger 2, 927, einmal [1453] Husen). An das nahe (östlich) bei Tauberbischofsheim gelegene mainzische Grünsfeldhausen (öfters Husen gen., vgl. Krieger 1, 780) ist wohl nicht zu denken.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0075, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5500 (Zugriff am 16.04.2024)