Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 214 [02]

Datierung: 30. Dezember 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden (1.500 Gulden) bei seinem Dieburger Amtmann Wernher Kalbe von Reinheim.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Wernher Kalbe von Reinheim (Rinheim), seinem Amtmann zu Dieburg (Diepurg) und dessen Ehefrau Elchin bzw. deren Erben 1.500 Gulden, die sie ihm geliehen haben. Der Erzbischof will das Geld am kommenden Tag Johann Baptiste [24. Juni] bezahlen. So ist es in der Urkunde vereinbart, die die Gläubiger diesbezüglich von ihm haben.

Nun hat man sich gütlich darauf geeinigt, das Wernher dem Erzbischof die 1.500 Gulden stehen lässt und der Erzbischof dem Ehepaar jährlich am Martinstag [11. November] eine Gülte in Höhe von 100 Gulden aus der Kellerei Dieburg bezahlt.

Der Erzbischof weist seinen Keller Heinrich bzw. dessen Amtsnachfolger an, das Geld entsprechend so lange auszuzahlen, bis die 1.500 Gulden bezahlt sind. Sollte das Geld an der Kellerei nicht ausgezahlt werden, können sie mit ihrer Haupturkunde den Rechtsweg einschlagen (nachgen vnd dem folgen) und zu Gülte die dann anfallenden Kosten und Schaden verlangen.

Will Mainz die 1.500 Gulden ablösen, muss es das ein Vierteljahr vorher ankündigen. Wird dann vor dem 11. November gezahlt, hat Wernher keinen Anspruch auf die Gültzahlung aus diesem Jahr. Auch Wernher muss ein Lösungsbegehren ein Vierteljahr vorher anzeigen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil feria quinta proxima post festum nativitatis Christi ...1400.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 214 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5384 (Zugriff am 20.04.2024)