Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 167v

Datierung: 1. August 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: Roth, Font. 1, Nr. 42. - Regesta Boica 10, 96).
  • Vgl. StA Wü, MIB 14 fol. 254v [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Gemeiner der Burg Wartenberg öffnen Erzbischof Adolf von Mainz die Burg auf ewig.

Vollregest:

Die Ritter Siegfried (Sifrid) von Wildenstein (Wildensteyn), Johann Kemerer (Kamerer), Thiele von Odenheim (Od(er)nheym) und Johann von Wartenberg, Baumeister der Burg (huses) Wartenberg, die beiden Mainzer (zu Mentze) Domherren Claes (Clais) vom Stein der Junge und Johann von Wartenberg, die Ritter Siegfried (Sifrid) Sneberg (Sneb(er)g) von Wartenberg, Emich von Wartenberg, Emerich von Ingelheim (Ingelnheym), Bechtolf (Bechtolff) von Flomborn (Flanborn), Siegfried (Sifrid) vom Stein (Steine) und Wilhelm von Scharfenstein (Scharpenstein) der Junge sowie Endris vom Stein (Steine), Hesse von Randeck (Randecke), Conrad Kolbe von Wartenberg und Siegfried (Sifrid) Schaufuß (Schaufuße) der Junge von Wartenberg, alle Gemeiner der Burg (hus) Wartenberg, haben sich mit Erzbischof Adolf von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches in Deutschen Landen Erzkanzler, bezüglich Burg Wartenberg geeinigt. Sie öffnen ihm, auch im Namen ihrer Erben, ihrer Familien (stemme) und Mitgemeiner, die Burg auf ewig.

Der Erzbischof darf sich gemäß der nachstehenden Bestimmungen aus ihr heraus und in sie hinein gegen jedweden Gegner behelfen.
Wird Burg Wartenberg bedrängt, [mit Belagerungsburgen] verbaut oder belagert (benodgz, v(er)buet odir besessene), so sollen der Erzbischof, seine Nachkommen und das Stift Mainz (Mentze) oder derjenige, der das Stift dann verwaltet, die Gemeiner nach Aufforderung rechtlich verteidigen, mit seinen Landen, Leuten und mit seinen Burgen.

Streit und Krieg zwischen den Gemeinern, Raub und Brand ausgenommen, werden vom Erzbischof und einem Burgmannengericht, das aus weniger als zwölf, aber stets aus einer ungeraden Zahl von Personen bestehen soll, verhandelt. Diese Burgmannen kommen von Burg Böckelheim (Beckelnheim), Nieder-Olm (Olmen), Ehrenfels (Erenfels), Klopp (Kloppe) oder Scharfenstein (Scharpenstein). Die Gemeiner müssen anstehende Rechtstreitigkeiten dem Erzbischof und seinem Burgmannengericht melden. Der Erzbischof lädt dann die Widersacher binnen eines Monats zu einem Rechtstag. Wird dem nicht Folge geleistet und es kommt deswegen zu einem Krieg, in dessen Verlauf Burg Wartenberg bedrängt oder belagert wird, so soll der Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift Mainz entsprechend Rechtsbeistand leisten. Gibt es zwischen einem oder mehreren Gemeinern und dem Erzbischof wegen Schuld, Erbe o.ä. Streit, soll der Erzbischof nach Aufforderung das Burgmannengericht binnen eines Monats einberufen. Das Gericht wird beide Seiten anhören und eine gütliche Einigung anstreben. Ist ein Vergleich nicht möglich, trifft das Gericht dann binnen zwei Monaten eine einfache Mehrheitsentscheidung, die für beide Seiten bindend ist. Geht der Erzbischof dem oder den Gemeinern aus dem Weg (des uß), können letztere sich gegen Mainz aus Wartenberg heraus und wieder hinein solange behelfen, bis Mainz ihnen Recht widerfahren lässt. Während des - zeitlich begrenzten - Streitverfahrens darf sich der Erzbischof mit Burg Wartenberg nicht behelfen.

Die Gemeiner geloben dem Erzbischof einen gemeinen Burgfrieden, den sie auf der Burg haben bzw. künftig haben werden.

Nehmen der Erzbischof, seine Nachkommen, das Stift, deren Freunde, Diener oder Gesellen die Burg in einem Krieg in Anspruch, sollen der Hauptmann und die Gesellen für die Dauer ihrer Anwesenheit den Burgfrieden beschwören. Der Hauptmann soll ein Edelmann und kein gemeiner Mann (gebure) sein.
Jeder neue Gemeiner muss den Burgfrieden beschwören und dies dem Erzbischof schriftlich kundtun. Die vorliegende Urkunde wird Bestandteil des noch zu erstellenden Burgfriedens sein.

Die Gemeiner kündigen ihre Siegel an.

- Datum ipso die sancti Petri apostoli ad vincula ... 1382.

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Keine

Metadaten

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Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 167v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/475 (Zugriff am 25.04.2024)