Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3027

Datierung: 11. Juli 1371

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Kopie (Ende des 14. Jahrh.): Karlsruhe, Kopiar 288 (133) f. 44.
  • Regest: Remling, Geschichte Bischöfe Speyer 1, 644; Handloß, Adolf I. 11.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bischof Adolf von Speyer regelt die Rückgewinnung der verpfändeten Burg Grumbach.

Vollregest:

Adolf, von Gottes und des hl. Stuhles zu Rom Gnaden erwählter und bestätigter Bischof von Speyer, beurkundet: Sein Vorgänger Bischof Lamprecht von Speyer, jetzt Bischof von Straßburg, hatte mit Einwilligung des Domdekans und des Domkapitels von Speyer die bischöfliche Feste Grumbach (Grunbach) mit Zubehör, die er den Brüdern Heilmann und Eberhard von Bommersheim (Bomerssheim), Speyerer Domherren, für die 3.000 Gulden, die er ihnen schuldig war, versetzt (angesetzt) hatte, von ihnen in gütlicher Übereinkunft zurückgewonnen unter der Bedingung, dass er ihnen als Leibgedinge eine jährliche Gülte von 260 Flor. Gulden und, wenn nur noch einer am Leben, die halbe Gülte, 130 Gulden, auf Lebzeiten zahlen solle.

Mit Bischof Lamprechts, seiner Bürgen, seiner Geiseln und des Domkapitels Einwilligung verkaufte dann Heilmann seine 130 Gulden Gülte dem Speyrer Domherrn Dytho Russe für 600 Gulden. Bischof Lamprecht gelobte, die Gülte dem Heilmann und dem Dytho (oder dem Überlebenden die Hälfte) in der Stadt Speyer in einem von ihnen zu bestimmenden Haus jährlich am 11. November (Martinstag) zu bezahlen, und setzte ihnen sechs Speyrer Domkanoniker und deren sechs Pfründen als Bürgen, sowie vier Geiseln.

Da nun Adolf die Feste Grumbach überkommen hat, da ferner Eberhard und Dytho den Bischof Lamprecht und dessen Bürgen und Geiseln der Gülte ledig gesprochen und ihnen ihre Briefe darüber zurückgegeben haben, so gelobt er mit Einwilligung des Domdekans und des Domkapitels für sich, das Hochstift und seine Nachfolger den beiden das Leibgedinge (das Nähere wie vorher) zu bezahlen.

Er setzt als Bürgen den Speyerer Domkustos Friedrich von Schönberg (Schonenburg) und die Speyerer Domherren Eberhard von Sickingen, Propst zu Allenheiligen [in Speyer], Engelhard von Jossa (Jessa), Gerhard von Talheim, Propst zu St. German, Lutz von Hanau (Hannauwe), Heinrich von Borne, Propst zu Zofingen, und Erphe von Weingarten (Wingarten). Diese sieben Kanoniker und ihre sieben Pfründen, die ledig und keinem versetzt oder verpflichtet sind, haften den beiden; ist Bischof Adolf in der Zahlung der Gülte säumig, so müssen der Domdekan und das Domkapitel auf Verlangen der beiden ohne weiteres die rückständige Gülte von den Gefällen der sieben Pfründen bezahlen.

Ferner setzt Adolf als Geiseln die Ritter Georg von Lindau (Lindawe) und Johannes von Lautern (Lutern) und den Edelknecht Heinrich Brodel von Kestenburg. Diese Geiseln sollen, wenn die Gülte nicht richtig bezahlt wird, auf Mahnung der beiden binnen 14 Tagen in Speyer einfahren und in einer Herberge Geiselschaft halten, bis das Fehlende bezahlt ist. Für den Fall, dass einer der Bürgen oder Geiseln stirbt oder außer Landes fährt oder einer der sieben Kanoniker seine Pfründe verliert oder aufgibt, gelobt Adolf für sich und seine Nachfolger, auf Mahnnng binnen 14 Tagen eine andere Geisel oder einen anderen Domherren, dessen Pfründe unbeeinträchtigt ist, zu setzen. Geschieht das nicht, so müssen die Bürgen und die Geiseln auf Mahnung binnen 14 Tagen in Speyer Einlager halten; die Domherren als Bürgen können sich je durch einen Knecht und ein Pferd vertreten lassen. Wenn ein vom Bischof zum Ersatz gestellter Kanoniker oder Geisel den beiden nicht genehm ist, so sollen die übrigen Domherren einen anderen bestimmen. Adolf gelobt eidlich, alles zu halten, der Domdekan, das Domkapitel, die Bürgen und Geiseln verzichten auf (genannte) Rechtsmittel gegen den Vertrag und Anfechtungsgründe.

Das Domkapitel bekundet seine Einwilligung und siegelt mit. Die Bürgen und Geiseln erklären, dass sie die Bürgschaft und Geiselschaft auf sich genommen haben, und versprechen eidlich, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und siegeln.

- Geben 1371 an dem nehsten fritag fur sant Margreten tag der heiligen juncfrauwen.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3027, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4630 (Zugriff am 29.03.2024)