Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2873

Datierung: 26. November 1371

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Verz.: Rom, Reg. Avin. 175 f. 99v (mit Hinweis auf die im Wortlaut mitgeteilte Urkunde, die der Papst am gleichen Tag an den Abt Volkmar selbst richtete; eine entsprechende Mitteilung an den Konvent ist gleichfalls verzeichnet). - Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2888

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Wahl eines neuen Abtes im Kloster Seligenstadt.

Vollregest:

Papst Gregor XI. an den Mainzer Erzbischof: Zu Lebzeiten des Abtes Guntram vom Kloster der Hl. Marcellinus und Petrus zu Seligenstadt (Selgenstad), O. S. B., Mainzer Diözese, hat er sich die Besetzung der Abtei bei der nächsten Erledigung ausdrücklich vorbehalten und jede Verfügung anderer für nichtig erklärt.

Als aber Guntram kürzlich dort (in partibus illis) starb, hat der Konvent, der den päpstlichen Vorbehalt und das Dekret des Papstes offenbar nicht kannte, den Priester Volkmar (Folgmarus), des Klosters Kämmerer, einmütig zum Abt erwählt. Volkmar hat diese Wahl angenommen, aber, als er von dem Vorbehalt erfuhr, das Wahlgeschäft dem Papst im Konsistorium vorlegen lassen.

Der Papst hat die Wahl und alles, was auf sie folgte, für nichtig erklärt, dann aber, damit das Kloster nicht unter einer langen Vakanz leide, nach Beratung mit den Kardinälen seine Augen auf den durch seine Tugenden empfohlenen Volkmar gerichtet und ihn, auch mit Rücksicht auf den einmütigen Willen des Konventes, nach Rat der Kardinäle zum Abt des Klosters ernannt. Er empfiehlt ihn der Gunst des Erzbischofs.
»Ad cumulum tue«.

- Datum Avinione Vl. kal. Decembris anno I.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2873, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4438 (Zugriff am 16.04.2024)