Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 253v

Datierung: Dezember 1384 [a]

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Johan Berwolffe und Wasmut, seinem weltlichen Richter zu Mainz.

Vollregest:

L(itte)ra data Joh(ann)i Berwolff et Wasmod(o) judici secular(ii) mag(u)nt(ini) sup(er) 845 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf schuldet Johan Berwolffe (Berwolff), Burger [ind Mainz] und Wasmut (Wasmude), seinem weltlichen Richter zu Mainz (Mentze), seinen "lieben Freunden und Getreuen", deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 845 Gulden, gut von Gold und schwer genug an Gewicht, wie sie zu Mainz (Mentze) und zu Frankfurt (Franckefurd) üblich sind. Das Geld, das bei Mainzer Juden beschafft wurde, dient für Zwecke des Stiftes Mainz. Die Summe samt weiterer Auslagen (schaden) wird der Erzbischof zur Hälfte in den kommenden Pfingsttagen zurückzahlen, die andere Hälfte in den darauf folgenden Weihnachtstagen.

Als Sicherheit hat der Erzbischof Sachwalden und Bürgen gesetzt, nämlich seine »lieben Getreuen« den Küster Johan von Rieneck (Rienecke), den Scholaster Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg), den Kämmerer Johan von Eberstein (Ebirstein), den Domherrn Claes vom Steine, seinen Siegler Ospertus, seinen Lahnsteiner (zu Lanstein) Zollschreiber Gerlach (Gerlacu(m)), seinen Ehrenfelser (zu Erenfels) Zollschreiber Heinrich (Heinr(ich)) sowie seinen Schreiber Wigand von Assenheim (Assinh(eim)).

Gerät der Erzbischof in Zahlungsverzug, können Johann (Henne) und Wasmud (Wasmude) die Bürgen gesamthaft oder einzeln, schriftlich oder mündlich, mahnen, Die Bürgen müssen dann binnen acht Tagen persönlich zusammen mit je einem Knecht und zwei Pferden als Geiseln nach Mainz (Mentze) oder Frankfurt (Franckefurd) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge reiten, und dort so lange Einlager (rechte giselschafft) halten, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen eines Monats gleichwertige Bürgen einsetzen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager halten. Die Bürgen dürfen ihre Leistungen nicht von anderen Bürgen leisten lassen und gegeneinander aufrechnen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich ane eyde, ane noitrede und ane alle(n) ire(n) schaden aus der Bürgschaftspflicht befreien. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein, ihrer Verpflichtung nach Aufforderung nachzukommen und nichts gegen diese Abmachung zu unternehmen.

- Datum Eltvil feria secunda ante diem sancti Thome apostoli ... 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 253v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/427 (Zugriff am 29.03.2024)