Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 101 [01]

Datierung: 24. November 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz leiht sich 8.000 Gulden bei dem Edelherrn Philipp von Falkenstein, Herr zu Münzenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dass er mit Wissen und Willen des Domdekans Eberhard von Eppelborn und des Domkapitels, aus einer momentanen Notlage des Stiftes heraus, kraft dieser Urkunde dem Edelherren Philipp von Falkenstein, Herr zu Münzenberg (Mintzenberg), seinem »lieben Schwager«, dessen Erben und dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 800 gute kleine schwere gewogener Rheinische (Rinscher) Gulden Geld als Jahresgülte verkauft, wie sie in Frankfurt (Frankenfürd) gang und gebe sind, für 8.000 Gulden derselben Währung, die Philipp ihm zum Wohl des Stiftes geliehen und ausbezahlt hat.

Die Jahresgülte soll jährlich am Walpurgistag [1. Mai] auf Wunsch des Gläubigers entweder in Frankfurt, Münzenberg oder Lich (Liche) ausbezahlt werden.

Zur Sicherheit stellte der Erzbischof Geiseln und Bürgen. Diese müssen volle Sicherheit leisten und dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen.

Geiseln sind: Graf Philipp von Nassau (Nassaw) und Saarbrücken (Sarbrucken), der erzbischöfliche »liebe Vetter«, Johan Graf zu Katzenelnbogen, der erzbischöfliche »Oheim«, Adolf Graf zu Nassau, sein »Vetter«, Ulrich Herr zu Hanau (Hanaw), der erzbischöfliche »Neffe«, Johan von Ysenburg, Herr in Büdingen (Budingen), erzbischöflicher »Schwager«, Conrad Herr zu Bickenbach, Burggraf zu Miltenberg, Sifrid (Syfrid) von Lindau (Lindauw), Viztum im Rheingau (Ringauwe), Philips von Gerhartstein, Herman von Gabsheim (Geispesh., Gaspacheim), Ritter, Cuno (Cune) von Scharfenstein (Scharpinstein, Sscharpastein) der junge, Amtman zu Wiesbaden (Wesebaden), Conrad von Hattstein (Hatstein) sowie Richard von Trahe (Drahe), der erzbischöfliche spiser.

Als Bürgen stellt der Erzbischof: Diether (Dyther) Graf zu Katzenelnbogen, seinen »Schwager«, Reinhard Herr zu Hanau, seinen »Neffen«, Gernat von Buchsecke (Buchesecke), Gerhard von Buchsecke (Buchsecke), Ritter, Herman von Oberwesel (Hoinwießel, Hoinwißel), Conrad Krieg (Kryeg), Amtmann zu Dieburg (Dyppurg), Henne von Hofheim (Hoveheim), Amtmann zu Seligenstadt (Selgenstad), Kraft (Crafft) von Bellersheim (Beldersheim), Henne von Waldeck (Waldecke), erzbischöflicher Marschall, Thamme (Damme) von Praunheim (Prumheim, Phrümheim), Eberhard (Ebirhard) von Haselstein (Husenstain, Husinstain) der junge und Dietrich (Diederich, Dyderich) von Praunheim.

Zahlt Mainz die Jahresgülte nicht wie vereinbart, kann Edelherr Philipp die Geiseln und Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Die Geiseln, die Grafen und Herren sind, müssen sich dann binnen 8 Tagen persönlich mit einem Edelknecht und einem anderen reisigen Knecht mit drei Hengsten und Pferden, die anderen Geiseln, die Ritter und Edelknechte sind, auch persönlich und mit einem reisigen Knecht und 2 Pferden in die Stadt Frankfurt, in Münzenberg oder in Lich, wohin bestimmt Edelherr Philipp, in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge oder in ein Haus begeben, und dort rechte Geiselschaft leisten. Die Bürgen müssen einen Knecht und ein Pferd zum Einlager entsenden (in leistunge schicken). Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Die Geisel- und Bürgenschaft dauert so lange, bis das ausstehende Geld samt etwaiger angefallener Kosten bezahlt ist. Stirbt eine Geisel oder ein Bürge, geht außer Landes oder verarmt, muss nach erfolgter Mahnung binnen eines Monats mindestens gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Geiseln und Bürgen solange in leistung gehen.

Mainz kann die Jahresgülte mit der Zahlung von 8.000 Gulden zurückkaufen, muss diesen Wunsch aber ein halbes Jahr vor dem Walpurgistag [1. Mai] schriftlich ankündigen und die anteilige Gülte für das Kündigungsjahr bezahlen. Kommt es dabei zu Zahlungsverzug, müssen die Geiseln und Bürgen wieder in Leistung gehen.

Wollen Edelherr Philipps oder seine Erben ihre 8.000 Gulden wiederhaben, müssen sie dies ebenfalls ein halbes Jahr vor dem 1. Mai schriftlich ankündigen. Auch in diesem Fall ist die anteilige Jahresgülte noch vom Erzbischof zu bezahlen. Die Geiseln und Bürgen werden bei Bedarf wieder in Anspruch genommen. Als zusätzliche Sicherheit wird die Stadt Seligenstadt mit ihren Einnahmen als Unterpfand mit hinzugenommen. Bürgermeister, Schöffen und Gemeinde sowie der Amtmann von Seligenstadt willigen ein.

Der Erzbischof verspricht den Geisel und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Geisel und Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, gute Geiseln und Bürgen zu sein. Auch die Stadt Seligenstadt bekennt sich zu ihrer Verpflichtung.

Es wird allgemein zugesichert, dass keine Umstände eintreten können, die die Aussagekraft dieser Urkunde beeinträchtigen könnten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an, auch die Bürgen und Geiseln sowie die Stadt Seligenstadt wollen ihre Siegel beifügen.

- Geben .. 1398 uff sente Katherinen abent der heiligen jungfrauen und mertelerin.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 101 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4227 (Zugriff am 29.03.2024)