Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 061v [01]

Datierung: 7. Juli 1398

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt leiht sich bei Johan Kemerer von Worms Geld und überlässt ihm im Gegenzug eine Jahresgülte.

Vollregest:

Der Bürgermeister und Rat sowie die Schöffen und Bürger der Stadt Bingen bekennen öffentlich mit diesem Brief, dass sie mit Wissen und Willen des Mainzer (Mentze) Erzbischofs Johan, ihres »lieben gnädigen Herrn«, des Domdekans Eberhard von Eppelborn (Ypelborn) und des gesamten Domkapitels, dem Ritter Johan Kemerer von Worms (Wurmiße) genannt von Dalberg (Dalburg) bzw. dessen Leibeserben, 100 Goldgulden Jahresgülte, zum Nutzen der Stadt Bingen verkaufen. Johan Kemerer hatte ihnen im Gegenzug 1.500 Gulden zum Nutzen der Stadt geliehen und ausbezahlt.

Die Jahresgülte (penninggulde) ist jährlich am Martinstag [11. November] in Oppenheim (Oppinheim) oder Mainz (Mencze) auf Kosten und Gefahr der Stadt auf der Stadtwaage zu bezahlen.

Sollte die Stadt Bingen in Zahlungsverzug geraten, wird eine Strafe in Höhe von 100 Gulden fällig, die zu den ausstehenden 100 Gulden zu zahlen ist. Gehen diese Gelder nicht binnen acht Tagen nach dem Martinstag ein, kann Johan Kemerer die Stadt mündlich oder schriftlich im Haus des Bürgermeisters oder im Binger Haus eines Ratsherrn mahnen. Die Stadt muss dann, so hat sie es beschworen, zwölf ehrbare Männer - sechs Ratsherren und Schöffen sowie sechs Bürger -, die von Johann Kemmerer oder seinen Erben namentlich bestimmt werden, innerhalb von acht Tagen nach Oppenheim oder Mainz zum Einlager entsenden. In einer von Johann angewiesenen öffentliche Herberge müssen sie dann so lange Geiselschaft leisten, bis die ausstehenden Gelder bezahlt sind.

Stirbt eine Geisel, muss nach Aufforderung binnen acht Tagen Ersatz gestellt werden.

Johan Kemerer kann im Bedarfsfall Gut der Stadt pfänden und nach Belieben veräußern. Zu dieser Sicherheitsbestimmung geben Erzbischof, Domdekan und Domkapitel ausdrücklich ihre Zustimmung. Sie wollen im eintretenden Fall nichts dagegen unternehmen, oder unternehmen lassen, auch nicht mit Hilfe des Papstes in Rom (Rome) oder des heiligen römischen (romischen) Reiches.

Überlässt Johan Kemerer die vorliegende Urkunde freiwillig einer anderen Person, gehen die Ansprüche auf diese über.

Neue Stadträte und Schöffen müssen vorstehenden Vertrag vor Amtsantritt bestätigen.

Die Jahresgülte kann mit der einmaligen Zahlung von 1.500 Goldgulden zurückgelöst werden.

Erzbischof Johann und Domdekan Eberhard mit dem Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihre großen Siegel an.

- Datum Eltvil Dominica proxima ante diem beati Kiliani martyris ... 1398.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 061v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4146 (Zugriff am 19.04.2024)