Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 254v [01]

Datierung: 14. Juli 1394

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, dass zwischen ihm und Landgraf Hermann von Hessen geteidingt worden ist.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass mit Wissen und Willen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels, zwischen ihm und Landgraf Hermann von Hessen geteidingt worden ist. Der Landgraf hat versprochen, die erzbischöflichen »lieben Herren und besonderen Freunde«, den Landgrafen Balthasar von Thüringen (Doringen), Markgraf zu Meißen (Missen) und Herzog Otte von Braunschweig, Sohn des verstorbenen Herzogs Ernst, binnen zwei Monaten aus den Schlössern (sloßen) Rotenburg (Rodenberg), Melsungen (Milsungen) und Niedenstein (Nydenstein) zu bringen, sobald ihm die mainzischen Anteile an diesen Schlössern überantwortet worden sind. Ausgenommen bleiben alte Huldigungen und Geldeinkünfte, die Balthasar und Otte schon vor der Übernahme durch die Landgrafen in den Schlössern zugestanden haben.

Als Sicherheit seiner Zusage stellt der Landgraf Schloss (sloß) Frankenberg samt Zubehör, das er den Rittern Cuntzeman von Falkenberg (Falkinberg) und Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingeshusen) binnen vier Wochen überantworten will, nachdem der Edelherr Burghard von Schönburg (Schonenberg) und Ritter Cuntzeman Rotenburg, Melsungen und Niedenstein, dem Landgrafen übergeben haben. Diesbezüglich sind Urkunden ausgestellt worden. Bleiben dem Landgrafen Teile an den genannten Schlössern vorbehalten, muss Frankenberg sofort zurückgegeben werden. Mannen, Burgmannen und Bürger sind ihrer Eide und Huldigung, die sie den beiden Herren geleistet haben, wieder ledig. Ansonsten bleibt Falkenberg so lange in der Obhut der beiden Herren, bis Landgraf Hermann sein Versprechen eingelöst hat.

Sollte es dem Landgrafen nicht gelingen, die genannten Herren aus den Schlössern zu bringen, fällt Falkenberg so lange an den Mainzer Erzbischof und sein Stift, bis der Landgraf erfolgreich ist. Die Falkenberger müssen dann dem Mainzer geloben und schwören, gehorsam zu sei. Der Landgraf muss die Falkenberger schriftlich dazu auffordern. Ist es dem Landgrafen gelungen, die Fürsten aus den genannten Schlössern zu bringen, fällt Frankenberg wieder frei an ihn zurück. Die Falkenberger sind dann aller ihrer Eide und Gelübde, die sie Mainz geleistet haben, enthoben. Cuntzemann (Contzeman) und Friedrich müssen schriftlich geloben und schwören, so zu handeln, wie es oben festgehalten ist.

Der Erzbischof, Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen ihre Siegel an.

- Datum etc. [1]

Quellenkommentar:

[1] Die undatierte Abschrift dürfte auf denselben Tag zu datieren sein, wie die anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 254v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3845 (Zugriff am 19.04.2024)