Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

787 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 467.

StA Wü, MIB 12 fol. 210v [01]

Datierung: 16. Oktober 1393

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Vgl. Gudenus, Codex diplomaticus S. 975.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Revers der Herren von Bodenhausen zu ihrer Ernennung als erzbischöfliche Amtleute auf dem Rusteberg und als Landvögte in Sachsen, Thüringen und auf dem Eichsfeld.

Vollregest:

Heinrich und Gunther von Bodenhausen (Budinhusen) bekennen, dass Erzbischof Konrad von Mainz sie zu Amtleuten auf dem Rusteberg und zu Landvögten in den erzbischöflichen Landen zu Sachsen, Thüringen (Doringen) und auf dem Eichsfeld (Eychesfelde) ernannt hat. Sie sollen alle Stiftsmannen, Burgmannen, Burgen (sloße), Land und Leute, Getreue und Untertanen, Kleriker und Laien im Amtsbereich Rusteberg und den genannten Landschaften nach bestem Vermögen verantworten, verteidigen, schützen und schirmen. Damit sie ihre Pflichten besser erfüllen können, wird ihnen der Erzbischof jedes Jahr 800 Gulden bezahlen. Zu jeder Fronfasten werden sie 200 Gulden erhalten.

Die Bodenhausen sollen alle unbelasteten Einkünfte im Amt vereinnahmen ausgenommen die alle große bußen, die dem Erzbischof und seinem Stift zustehen. Über die 800 Gulden hinaus können die Budinhusen keinerlei weitere Kosten und Aufwendungen geltend machen. Bei Angriffen auf erzstiftisches Gebiet oder bei sonstigen Kriegen müssen die Amtleute sich nach den Maßgaben des Erzbischofs richten. Schäden, die ihnen in erzbischöflichen Kriegen oder auf der erzbischöflichen Jagd (uff iaget) entstehen, werden ihnen ersetzt. Im Erzstift anfallende frome stehen dem Erzstift zu.

Während ihrer Dienstzeit helfen die Bodenhausen mit 9 (selbzehende) wohl gerüsteten Gleven auf eigene Kosten auf dem Rusteberg Dienste leisten, damit das Land bewahrt werde. Sie können vom Erzbischof jederzeit ihres Amtes entsetzt werden und müssen es dann unverzüglich freigeben. Sie selbst können ab dem kommenden Jahr ihr Amt ebenfalls jederzeit aufkündigen, müssen dies aber ein Vierteljahr vorher mündlich oder schriftlich ankündigen.

Alle Kornvorräte, Hafer, Gelder aus Zins- und Gülteneinkünften sowie jeglicher Hausrat, der zum Rusteberg gehört, ebenso alle Pferde und Esel (eselen) und alles, was zum Vorwerk des Rusteberg gehört, muss dann so, wie es im Register aufgelistet ist, zurückgegeben werden.

Die Urkunden (brive), die in der Kiste auf dem Bergfried (thorne) des Rustebergs aufbewahrt werden, stehen unter ihrem besonderen Schutz. Ohne erzbischöfliche Erlaubnis oder die des erzbischöflichen Provisors in Erfurt (Erffurte), darf niemand über die Urkunden verfügen (gestaden daruber zu gende).

Die erzbischöflichen Wälder dürfen nicht verhauen, das Holz darf nicht verkauft werden. Die Entnahme des für den Rusteberg notwendigen Bauholzes ist gestattet. Sie müssen die erzbischöflichen Teiche und Weiher, wo immer die sind, schützen und bewahren.

Die Amtleute sind für die Verköstigung und Bezahlung des Gesindes auf dem Rusteberg zuständig. In Zeiten der Vakanz oder für die Zeitdauer einer Gefangenschaft des Erzbischofs untersteht das Amt dem Mainzer Domkapitel.

Über alle diese Bestimmungen haben die Amtleute gelobt und zu den Heiligen geschworen.

Datum ... 1393 ipso die Galli confessoris.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 210v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3708 (Zugriff am 28.03.2024)