Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 205v [01]

Datierung: 19. Juni 1393

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Edelknecht Rafan von Talheim 5.000 Goldgulden.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Edelknecht Rafan von Talheim, seinem »lieben Getreuen« und dessen Erben 5.000 Goldgulden, die dieser ihm bar zum Wohle des Mainzer (Mencze) Erzstiftes geliehen hat. Der Erzbischof will das Geld bis kommenden Georgstag [23. April] entweder in Burg (sloße) Talheim oder Burg Ehrenberg (Erenberg) zurückzahlen. Sind Rafan die beiden Burgen abhanden gekommen (entwert worden), wird der Erzbischof das Geld an einem gewünschten Ort im Umkreis von drei Meilen um die Burgen ausbezahlen. Der Erzbischof zahlt ihm am kommenden Martinstag [11. November] eine Gülte in Höhe von 300 Gulden.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seinen »lieben Oheim und Bruder« sowie die Ritter und Edelknechte, seine "lieben Getreuen".

Werden die Gelder nicht wie vereinbart zu den genannten Terminen, 14 Tage vorher oder nachher, bezahlt, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Wahl der Gläubiger nach Heilbronn (Heilpru(n)nen), Sinsheim (Sunsheim) oder Brackenheim in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge "unv(er)dingt(er) dinge entsenden, um dort so lange Einlager zu leisten, bis das jeweils fällige Geld samt etwaiger im Mahnverfahren entstandener Kosten bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind binnen acht Tagen zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss er auf Mahnung binnen eines Monats durch einen anderen gleichwertigen Bürgen ersetzt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Pflichtvergessene Bürgen können die Gläubiger mit oder ohne Gericht an ihrem Besitz pfänden und die Gegenstände bringen, wohin sie wollen, ohne sich gegen den Erzbischof in irgendeiner Weise vergangen zu haben. Die Pfändung erlischt, wenn die Hauptschuld durch den Erzbischof abgetragen ist.

Der Erzbischof sichert zu, die vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten.

Sollte Rafan in Gefangenschaft geraten und auf Lösegeld bestimmen wollen, will der Erzbischof ihnen mit den 5.300 Gulden "virbunden und behafft" sein. Ist er dann wieder in Freiheit, ist der Erzbischof wieder ihm mit der Schuld verbunden.

Will der Erzbischof das Geld länger stehen lassen, erklären sich die Bürgen hiermit einverstanden.

Die Bürgen versprechen, ihren Verpflichtungen unverbrüchlich nachzukommen und nicht dagegen zu unternehmen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen Engelhart Herr zu Weinsberg (Winsperg), Schenk (Schenck) Eberhard (Ebirhard) Herr zu Erbach (Erpach) der ältere, Schenk Friedrich (Friderich) von Limpurg, die Brüder Hans, Albrecht und Eberhard (Ebirhard) von Hirschhorn (Hirßhorn), Eberhard (Ebirhard) von Neipperg (Nipperg), Diether von Gemmingen (Gemmyngen), Wiprecht (Wyprecht) von Helmstadt (Helmstaid), Hofmeister Eberhard (Ebirhard) von Hardheim (Hartheim), Eberhard (Ebirhard) Hofart (Hofwart), Diether Rüdt (Rude), Heinrich von Hohenried (Heenried), alle Ritter, Contze Munch, Wiprecht (Wyprecht) Rüdt von Bödigheim (Butdenken), Wolff von Wunnenstein (Wonnenstein) gen. der glißende wolff, Hans von Liebenstein, Dither Landschade, Heinrich von Bierungen, Konrad (Conrad) von Ehrenberg (Erenberg), Gotze von Adelsheim, Hans von Venningen, Bopp von Helmstadt (Helmstad), Contze von Berlichingen, Albrecht von Neuhaus (Nuwenhuse), Gerhart von Hettikeim, Sifrid von Goßheim, Hans von Gemmingen (Gemyngen), Hanman von Sickingen, die Brüder Martin und Reinhart von Sickingen und Reinhart von Sickingen der Jüngere [alle Edelknechte] bekennen sich zu ihren Bürgschaftspflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

Sollte diese Urkunde teilweise oder ganz beschädigt werden, ändert dies nichts an ihrer Gültigkeit.

- Datum ... 1393 Dominica ante festum beati Johannis baptiste.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 205v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3682 (Zugriff am 28.03.2024)