Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 104v [01]

Datierung: 1391, nach dem 24. September [a]

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz entscheidet einen Zwist zwischen den Bürgern der Städte Miltenberg, Aschaffenburg und Seligenstadt auf der einen und denen von Dieburg, Tauberbischofsheim, Amorbach, Buchen und Walldürn auf der anderen Seite.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] entscheidet einen Zwist zwischen den Bürgern der Städte Miltenberg, Aschaffenburg (Aschaffinburg) und Seligenstadt (Selginstad) auf der einen und denen von Dieburg (Dieppurg), Tauberbischofsheim (Bischoffsheim), Amorbach (Amerbach), Buchen (Buchheim) und Walldürn (Doren) auf der anderen Seite. Sollten die Städte ihm bzw. seinem Stift  Mainz (Mencze) eine gemeine Steuer zahlen müssen, gilt: in den genannten Städten muss jeder mit einem geschworenen Eid sein Gut verbeden. Dabei sollen überall der Gulden oder das Pfund den selben Wert haben und von allen Gütern der Bürger, von der liegenden wie der fahrenden Habe. Es gibt keine Ausnahme, es sei denn, dass eine Stadt im Besitz einer erzbischöflichen Befreiung ist, die vom Kapitel besiegelt wurde. Solche Urkunde will Konrad als Erzbischof anerkennen. [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Einordnung in das Jahr 1391 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch. Konrad wurde am 24.9.1391 als Erzbischof bestätigt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 104v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3399 (Zugriff am 16.04.2024)