Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 045 [01]

Datierung: 1. Januar 1390 - 31. Dezember 1390

Inhalt

Kopfregest:

Egen Seman und seine Neffen Eberhard und Herman Seman bekennen, dass Elekt Konrad von Mainz die beiden Neffen aus besonderer Gnade und auf Egens Bitte hin mit in seine Mann- und Burglehen eingesetzt hat.

Vollregest:

L(itte)ra revers(us) Egen Seman Eb(er)hardi et H(er)man(n)i mutue p(ar)ti(ci)pac(i)on(e) feordor(um).

Egen Seman und seine Neffen (bruder sone) Eberhard (Ebirhard) und Herman Seman bekennen, dass [Elekt] Konrad [von Mainz], ihr "lieber gnädiger Herr", die beiden Neffen aus besonderer Gnade und auf Egens Bitte hin mit in seine Mann- und Burglehen eingesetzt und ihnen gesamthaft verliehen hat. Eberhard und Herman bzw. ihre rechten Lehensreben sollen die Lehen mit "truwen, diensten und eyden" verdienen. wie Lehnsrecht und Gewohnheit dies besagen. Die beiden neuen Lehnsleute versprechen, nicht gegen ihren Lehnsherrn und die Seinen zu handeln. Sie kündigen beide ihre Siegel an.

- Datum ... 1390

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 045 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3257 (Zugriff am 18.04.2024)