Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 052 [01]

Datierung: 5. März 1390

Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Domdekan Eberhard von Eppelborn und das Mainzer Domkapitel bestätigen die Gesetze, Freiheiten und Gnadenerweise, die der verstorbene Erzbischof Heinrich von Mainz verschiedenen Städten erwiesen hat.

Vollregest:

[Der Mainzer Domdekan] Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und das Mainzer (Mentze) Domkapitel bestätigen kraft dieser Urkunde die Gesetze, Freiheiten und Gnadenerweise, die der verstorbene Erzbischof Heinrich von Mainz den Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen und Bürgern der Städte Aschaffenburg (Aschaffinburg), Miltenberg, Dieburg (Dieppurg), Seligenstadt (Selginstat), Heppenheim (Heppinheim), Bensheim, Amorbach (Ammerbach), Buchen (Bucheim), Dürn (Duren, Doren), Külsheim (Kolssheim, Colssheim) und Tauberbischofsheim (Bischoffsheim) erwiesen und darüber versiegelte und vom Domkapitel bestätigte Urkunden ausgestellt hat.

Darin hatte Erzbischof Heinrich,  Erzkanzler des Heiligen römischen (romischen) Reiches in deutschen (dutschen) Landen, mit Zustimmung des Custos Henne [Johann von Rieneck] und des Mainzer Domkapitels aus besonderer Gunst den Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen und Bürgern  der genannten Städte dem Land, den Leuten und Untertanen zugesagt, alle männlichen und weiblichen Bürger, arme wie reiche, die in diesen Städten wohnen, das Recht der freien Wohnortwahl. Er verspricht, sie nicht mit Sonderschatzungen zu belasten, es sei denn, jemand ist vom Stadtgericht rechtmäßig dazu verurteilt worden. Er wird auch nicht mehr als die übliche Bede fordern, es sei denn, er bzw. das Mainzer Stift gerieten in eine Notlage. Eine solche muss allerdings vom Domkapitel mit bestätigt werden. Auch sollen die von Aschaffenburg 70, die von Seligenstadt 56, die von Dieburg 100, die von Miltenberg 45, die von Külsheim 26, die von Bischhofsheim 66, die von Amorbach 24, die von Dürn 20 und die von Buchen 30 Pfund Heller jährliches Ungeld geben. Die Hälfte der genannten Summen ist am Martinstag [11. November] zu zahlen, die andere Hälfte muss unter Hinzuziehung des Erzbischofs, des Stiftes oder des obersten Amtmannes an der Stadt verbaut werden. Erzbischof Heinrich kündigt sein Siegel, Kustos Heinrich und das Domkapitel das Kapitelsiegel an.

- Geben zu Mentze uff den Dinstag vor sant Endres tage des aposteln anno 1346 [28.11.1346].

Domdekan Eberhard bestätigt die Urkunde des Erzbischofs Heinrich, behält sich aber die Rechte des Stiftes und des Mainzer Klerus vor. Er kündigt das große Kapitelsiegel an.

- Datum Maguntia Sabbato ante Oculi 1390.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 052 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3221 (Zugriff am 19.04.2024)