Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 042

Datierung: 16. Oktober 1377

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz hat von Endres vom Stein (vom Steyne) dessen Teil der Burg Wildenstein sowie seinen Teil an dem Gericht Dreisen und Birscheid zu Pfand genommen.

Vollregest:

L(itte)ra data Andres de Lapide.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bestätigt, dass ihm der Edelknecht Endres vom Stein (vom Steyne) seinen Teil der Burg (huses) Wildenstein sowie seinen Teil an dem Gericht Dreisen (Treise) und Birscheid [Börrstadt?] samt Wasser, Weide, Wälder und sonstigem Zubehör sowie den armenluden am Donnersberg (umbe den Donr(e)sberg geseßen) verschrieben, versetzt und verpfändet hat, wie dies die Urkunden besagen, die er von ihm darüber besitzt.

Sobald Endres die Pfandstücke wiederhaben will, wird Mainz sie ihm unverzüglich ohne jede Bezahlung aushändigen. Der Erzbischof weist kraft dieser Urkunde Clas von Stein (vom Steyne), den Bruder des Endres, der zu dieser Zeit sein Amtmann auf Wildenstein ist, bzw. dessen möglichen Amtsnachfolger, an, Endres den Herrschaftsanteil auszuhändigen, wenn er dazu aufgefordert wird. Die Verpfändungsurkunde ist dann dem Endres zurückzugeben.

Der Erzbischof sichert zu, als künftigen Amtmann nur Claes vom Stein (Steyne) den Jungen, Domherr zu Mainz, Bruder des Endres, zu bestallen. Sollte Claes sterben, wird der Erzbischof nur dessen weiteren Bruder, Siegfrid (Syfrid) vom Stein (Steyne) oder den Ritter Siegfried (Syfrid) von Wildenstein (Wildenstey(n)), niemand anderen, als Amtmann einsetzen.

- Datum Eltvil ... 1377 ipso die sancti Galli.

Quellenansicht

fol. 42r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 042, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/312 (Zugriff am 29.03.2024)