Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 165v

Datierung: 31. März 1388

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Endres vom Steine, seinem Amtmann in Rockenhausen. 

Vollregest:

- Littera data Andre vom Steyne super 1.000 florenis.

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] schuldet Endres vom Steine (Steyne), seinem »lieben Getreuen« und Amtmann in Rockenhausen (Rockenhusen) sowie dessen Ehefrau Schonete und deren Erben 1.000 Goldgulden, Mainzer (Mentze) Währung, die sie ihm bar geliehen haben, und die er zu seinem und des Stiftes Mainz Nutzen verwendet hat. Der Erzbischof will zu gulde 120 Gulden am kommenden Tag Johannes Baptiste vor der Ernte als er geboren wurde [24. Juni] in der Stadt Mainz bezahlen. Die 1.000 Goldgulden will der Erzbischof am kommenden Peterstag ad cathedram [22. Februar] zurückzahlen.

Als Geiseln (gysel) setzt der Erzbischof: den Ritter (vesten) Sifrid von Lindau (Lindauwe), erzbischöflichen Viztum im Rheingau (Ringauwe), Heinrich von der Spore,  Herman Buben von Gabsheim (Geispesheim), Philipps von Gerharstein, Ebirharde Strumbel von Schwabenheim (Swabeheim), Ritter, sowie Johan Bragez von Rüdesheim (Rudensheim), erzbischöflichen Vogt zu Bingen. Als Bürgen setzt der Erzbischof: Johan Wolff von Sponheim (Spanheim) den Jungen, [a] Herman von Gabsheim (Geispesheim), Ritter, Henichin Brumser von Rüdesheim (Rudinsheim) [b], Henichen Kemerer (Kemer(er)) genannt von Rodenstein, Wilhelm von Waldeck (Waldecke), Henne von Schonenberg (Schone(n)b(er)g) und Ulrich von Leyen, die erzbischöflichen »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen sich dann binnen acht Tagen persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden, die Bürgen müssen einen Knecht und ein Pferd stellen, nach Kreuznach (Crutzenach) in eine öffentliche von den Gläubigern angewiesene Herberg kommen, und dort so lange ununterbrochen Geiselschaft und Bürgenschaft leisten, bis die Schuld bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz nach Aufforderung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, können die anderen Geiseln so lange zum Einlager aufgefordert werden. Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof verspricht, die Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an. Die Geiseln und Bürgen bekennen sich jeder zu ihrer Verpflichtung und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Gernsheim feria tertia post diem sanctam Pasche ... 1388.

Quellenkommentar:


Fußnotenapparat:

[a] Der Name ist durchgestrichen.
[b] Der Name ist über der Zeile beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 165v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3028 (Zugriff am 20.04.2024)