Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 220 [05]

Datierung: 6. Oktober 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von regelt die Bezahlung seiner Schulden (4.500 Gulden) bei Erzbischof Kuno von Trier.

Vollregest:

L(itte)ra data d(omi)no Cononij archie(isco)po Treveren(si) uber 12.500 [!] f.[a]

[Erzbischof[ Adolf [von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Neffen«, dem Erzbischof Kuno (Cunen) von Trier, 2.500 Gulden, Mainzer Währung, die dieser im bereits vorher geliehen hat. Weitere 2.000 geliehene Gulden will der Erzbischof am kommenden Martinstag [11. November] bezahlen. Die 2.500 Gulden verspricht er bis kommende Weihnachten zurückzuzahlen.

Als Sicherheit vergeiselt sich der Erzbischof zunächst persönlich, dann aber auch den Mainzer Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), seinen »lieben Neffen«, den Grafen Ruprecht von Nassau (Nassauwe), seinen »lieben Vetter«, den Grafen Walram von Nassau, seinen »lieben« Bruder, dann Johan von Eberstein (Ebirstein), Domherrn in Mainz, seinen »lieben Neffen«, dann Eberhard (Ebirhard) Herr zu Eppstein (Eppinstein), seinen »lieben Schwager«, Nyclas von Stein (vom Steyne), Mainzer Domherrn, seinen »lieben Andächtigen«, Emmerich Rost Marschalck [und] Johan von Sooneck (Sanecke), Brüder, Georgie von Landau (Landauwe), Ritter, seinen »lieben Getreuen«, sowie die beiden Zollschreiber Nyclas von Lahnstein (Lanstein) und Heinrich (Heynrich) von Ehrenfels (Erenfels).

Gerät Mainz in Zahlungsverzug müssen der Erzbischof, dieser persönlich mit zwei reisigen Pferden, und die anderen Geiseln, diese ebenfalls persönlich jeder mit drei reisigen Pferden, am zweiten Tag nach dem Heiligkreuztag [14. September] als Geiseln in die Stadt Boppard (Boparden) kommen und dort in einer ihnen angewiesenen öffentlichen, gemeinen Herberge so lange Geiselschaft leisten, bis das Geld bezahlt ist.

Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Die Geiseln dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen.

Stirbt Erzbischof Adolf bevor das Geld zurückgezahlt ist, sind die Geiseln weiterhin zur Leistung verpflichtet. Der Erzbischof verspricht den Geiseln, sie gütlich zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Stirbt eine Geisel oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Diese Ersatzgeisel muss sich, wie die anderen Geiseln auch, schriftlich zur Geiselschafft verpflichten.

Erzbischof und Geiseln bekennen sich ausdrücklich zu ihren Verpflichtungen, wie dies die kaiserliche Gesetze, genannt die Exempla Domini Hadriani, beispielhaft vorgeben, und kündigen ihre Siegel an.

- 1380 ... uff Samstag neste na[ch] santh Remeys tag.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Geldbetrag in der Überschrift ist von anderer Hand geschrieben

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fol. 220r
fol. 220v
fol. 221r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 220 [05], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3004 (Zugriff am 26.04.2024)