Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 410

Datierung: 1. Januar 1385 - 31. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Hartmud von Bellersheim.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer], des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler schuldet dem Ritter Hartmud von Bellersheim (Beldersheim), seinem »lieben Getreuen«, dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 600 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurter) Währung, die dieser ihm zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen hat. Mainz zahlt ihm dafür jährlich am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] 60 Gulden, wahlweise in Frankfurt oder Burg und Stadt Friedberg (Friedeberg). Das Geld stammt aus dem Zoll und der Kellerei Aschaffenburg. Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde dem jeweiligen Keller, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Als Bürgen dieser Abmachung setzt der Erzbischof die Ritter Sibolde Lewe, Hermann von Karben, Herman Schelris, erzbischöflichen Vogt zu Seligenstadt (Seligestad), Henne von Ruckingen, erzbischöflichen Amtmann zu Staden, Hermann Weise und Sibold Schelm, seinen »lieben Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger das Geld auf Kosten des Erzstiftes bei Juden oder Christen leihen. Zahlt Mainz dann binnen eines Monats die Gülte nicht, dürfen die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt oder Burg und Stadt Friedberg, Ritter Hartmut entscheidet, in ein ihnen angewiesenes Wirtshaus in Leistung schicken sollen. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Dort sollen die Knechte und Pfere so lange Einlager leisten, bis die ausstehende Gülte und die durch das Mahnverfahren nachweislich entstandenen Kosten bezahlt sind.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen eines Monats einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager leisten.

Will Ritter Hartmud sein Geld wieder haben, muss er dies dem Erzstift ein Vierteljahr vorher schriftlich oder mündlich ankündigen. Das Geld ist nach Ablauf des Vierteljahrs dann binnen 14 Tagen in Frankfurt oder Friedberg zu zahlen. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen so lange Einlager leisten.

Will Mainz die jährliche Gülte ablösen, muss dies 3 Monate vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Die 600 Gulden sind danach binnen 14 Tagen in Frankfurt oder Friedberg zu übergeben. Geschieht dies nicht, soll die Gülte dieses betreffenden Jahres da von erschinen sein. Ist das Geld aber bezahlt, fällt die jährlioch Gülte ohne Einschränkung an Mainz zurück. Diese Urkunde wird dann ungültig und ist an Mainz zurückzugeben.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er verspricht, die vorstehenden Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Erzbischof Adolf kündigt sein Siegel an. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein, nichts gegen die Bestimmungen zu unternehmen und sich nicht gegenseitig zu entschuldigen. [a]

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Eintrag folgt zwar einem Eintrag aus dem Jahr 1386, doch ist die Schrift die gleiche wie die nachfolgenden Einträge, die alle in das Jahr 1385 datiert sind.

Quellenansicht

fol. 410r
fol. 410v
fol. 411r
fol. 411v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 410, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2998 (Zugriff am 19.04.2024)