Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 191v [02]

Datierung: 20. März 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz leiht dem Cleseln Mulin das Zollhaus in Speyer und die Überfahrt bei Altlußheim.

Vollregest:

Erzbischof Adolf von Mainz hat [als Bischof von Speyer] dem Cleseln Mulin, Bürger zu Speyer (Spire) und dessen Erben das Zollhaus in Speyer (Spire) verschrieben, daz fare auf dem Rhein (Ryne) gegenüber (gein) Altlußheim (Loßheim) und das zum Zollamt gehörige czemech samt Zubehör auf 10 Jahre, beginnend am 12. Tag der vergangenen Weihnachten [6. Januar 1384].

Sie bzw. derjenige, dem sie es geben, darf alles 10 Jahre lang nutzen und nutznießen. Im Gegenzug geben sie dem Speyerer Domkapitel zu jeder Fronfasten 94 Pfund und drei Schillinge Heller, Speyerer Währung. Die Herren müssen sich das Gut jedes Jahr vom Dekan in Speyer bestätigen lassen und einen entsprechenden Eid leisten.

Clesel hatte das Amt für 400 Gulden von seinem »sweher« Hans von Jngewilre gelöst, Diese Summe hatte Hans seinerzeit dem erzbischöflichen Amtsvorgänger und dem Stift geliehen. Erzbischof Adolf gelobt, dieses Geld nach Ablauf der 10 Jahre binnen eines Monats zurückzuzahlen.

Geschieht dies nicht, behält Clesel das Amt so lange, bis die 400 Gulden zurückgezahlt sind. Er muss die obige Gülte dann aber weiter an den Dekan zahlen.

Gibt Clesel nach Bezahlung des Gelds sein Amt auf, muss er die Schiffe und Gerätschaften, die in Gebrauch sind, bei der fare lassen.

Als Sicherheit setzt der Erzbischof Bürgen: Arnold von Hochhusen, Heinrich von Herbolzheim (Herbortzheim), der erzbischöfliche Vogt in Deidesheim (Dydensheim) sowie Heinrich Teilacker, den erzbischöflichen »lieben Getreuen", dann Peter Muller, Ruman, Bürger zu Bruchsal (Bruchsel) sowie Wignant, den Schultheißen zu Langenbrücken (Langenbruck).

Wenn die Bürgen von Clesel mündlich oder schriftlich ermahnt werden, müssen sie jeder mit einem Knecht und einem Pferd binnen 14 Tagen in die Stadt Speyer zum Einlager in eine ihnen angewiesene Herberge einreiten und dort zu lange leisten, bis die Schuld einschließlich der entstandenen Kosten bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss binnen eines Monats ein gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten. Notfalls kann Clesel pfänden.

Sollte Clesel binnen der 10 Jahre mit rechte ader mit gewalt aus seinem Amt verdrängt werden, erhält er die Schiffe und Gerätschaften.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen und Clesel und die Seinen zu schützen ud zu schirmen. Er verspricht den Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof und die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eluil dominica Letare ... 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 191v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2961 (Zugriff am 29.03.2024)