Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 352v

Datierung: 1. August 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und 28 (mit Verweis auf: Lünig, Reichsarchiv, Pars spec. contin. II, Abthl. III, 81. - Joannis 1, 695 Nr. 41. - Georgisch, Reg. II, 758. - Vgl. Würdtwein, Nova subs. VI, praef. 46. - Moser, Einleitung in das Mainzer Staatsrecht 164. - Lehmann, Pfalzische Burgen V, 21 und 28).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Baumeister und Gemeiner der Burg Wartenberg schließen mit Erzbischof Adolf von Mainz einen Öffnungsvertrag für Burg Wartenberg.

Vollregest:

Syferd [a] von Wildenstein, Johan Kemerer, Tyle von Udenheim und Johan von Wartenberg, Ritter, Baumeister der Burg (huses) Wartenberg, Cles (Cls [!]) vom Steine (Steyne) der Junge, Johan von Wartenberg, beide Domherren in Mainz, Siferd Sneberg von Wartenberg, Emich von Wartenberg, Emmerich von Ingelheim (Jngelheim), Bechtolff von Flomborn (Flanborn), Siferd vom Steyne und Wilhelm von Scharfenstein (Scharpinstein) der Junge, Ritter, Enders vom Steine, Hesse von Randeck (Randecke), Konrad (Cunrad) Kolbe von Wartenberg und Sifrid Schaufuß der Junge von Wartenberg, Gemeiner der Burg, bekennen für sich, ihre Erben, die stem(m)e sind, und für die Gemeiner der Burg Wartenberg, dass sie mit Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in deutschen (dutschen) Landen, ihrem "lieben gnädigen Herrn", wegen ihrer Burg übereingekommen sind. Die Gemeiner öffnen die Burg dem Erzbischof und seinem Stift auf ewige Zeiten. Mainz darf sich aus der Burg heraus und in sie hinein zu folgenden Bedingungen behelfen:
Wird Wartenberg angegriffen oder belagert (benodiget, verbuwet oder beseßen) hilft Mainz auf Hilfeersuchen nach bestem Vermögen.
Sämtliche Gemeiner, die von Anfang an dabei gewesen sind, als es wegen unterschiedlichen Ursachen zum Krieg gekommen ist, Raub und Brand ausgenommen, nehmen ohne Wiederrede ihr Recht vor dem Erzbischof oder vor jenen erzbischöflichen bzw. erzstiftischen Burgmannen "under zwelffen ungeraden", die Burgmannen zu Böckelheim (Beckelheim), Olm (Olmen), Ehrenfels (Ernfels), Klopp (Cloppe) oder zu Scharfenstein (Scharpinstein) sind. Will einer Gemeiner dies tun, soll er das vorher ankündigen. Das erzbischöfliche Schiedsgericht fällt dann binnen eines Monats sein Urteil. Geschieht dies nicht und es entsteht dadurch Krieg, muss Mainz bei der Schlichtung helfen.
Gerät ein Gemeiner künftig mit dem Erzbischof und den Seinen in Streit, wird dies auf Verlangen ebenfalls vor der Schlichtungsversammlung verhandelt. Ist keine gütliche Einigung möglich, entscheidet das Gericht dann binnen zwei Monaten, die Mehrheitsentscheidung ist dann verbindlich.
Sind der Erzbischof oder das Mainzer Stift im Unrecht, so können sich der oder die Gemeiner gegen Mainz aus Wartenberg heraus oder nach Wartenberg hinein so lange behelfen, bis ihm bzw. ihnen Recht geschieht. So lange steht Wartenberg Mainz nicht als Offenhaus zur Verfügung. Führen Mainz oder seine frunde, diener oder gesellen Krieg, so muss der Hauptmann des Trupps für sich und seine Truppe den Burgfrieden beschwören. Der Hauptmann muss ein Edelmann und darf kein Bauer sein.
Künftig darf kein Gemeiner aufgenommen werden, der nicht zuvor schriftlich diesen Burgfrieden beschworen hat.
Dieser Burgfrieden soll auch in den noch auszufertigenden Bündnisbrief inseriert werden.
Die Gemeiner kündigen ihre Siegel an.
- Datum ipso die sancti Petri apostoli ad Vincula ... 1382.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Am linken Seitenrand steht: vide fol. 51 [heutige Paginierung: fol. 47] supra.

Quellenansicht

fol. 352v
fol. 353r
fol. 353v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 352v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2946 (Zugriff am 28.03.2024)