Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 255v

Datierung: 1. Mai 1381-31. Mai 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (2.000 Gulden) bei Wasmud, seinem weltlichen Richter zu Mainz und dessen Frau Else.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] hat von seinem »ieben Getreuen« Wasmud, seinem weltlichen Richter zu Mainz und dessen Frau Else, bzw. beider Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, 2.000 kleine Gulden, Mainzer oder Frankfurter (Frankenfurt) Währung, geliehen, die er zum Nutzen des Erzstiftes verwendet hat.

Dafür überlässt er ihm eine jährliche Gülte von 200 Gulden Geld [als Zins]. Zur Erhebung der 2.000 Gulden und der Gülte überweist er ihnen 5 alte große Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Ehrenfels (Erenfels). Wenn sie 1.000 Gulden dort eingenommen haben, sollen sie nur noch 100 Gulden Gülte erheben. Der Ehrenfelser Zollschreiber Heinrich, erzbischöflicher »lieber Getreuer«, soll ihnen die Auszahlung geloben. Er kann vom Erzbischof nicht abgesetzt werden, ehe Wasmud sein Geld erhalten hat. Stirbt er zuvor, so gilt für seinen Amtsnachfolger das Gleiche. Niemand soll an den 5 Turnosen Zollfreiheit erhalten außer die Fürsten und die, die schon von alters her Zollfreiheit dort haben.

Der Erzbischof vergeiselt sich selbst und setzt zu Geiseln: Johan von Eberstein (Ebersteyn), Kämmerer, Konrad (Claes) vom Stein (Steyne) den Jungen, beide Domherren zu Mainz. Ferner setzt Adolf zu Bürgen: den Domdekan Wilhelm Flach von Schwarzenberg (Swarczenberg), Johan von Rieneck (Rienecke), Domherr zu Mainz, die Ritter Gorgen von Lindau (Lyndaw), Sifrid (Syfrid) von Lindau, die Zollschreiber Nicolas zu Lahnstein (Lansteyn), Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels) sowie Eberhard (Ebirhart) von Fechenbach (Vechinbach), seinen Viztum zu Aschaffenburg, seine »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug oder hält sich nicht an die Abmachungen, kann Wasmud die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Dann soll der Erzbischof persönlich mit drei Pferden und drei Knechten, die Mitgeiseln selbst mit einem Knecht und zwei Pferden in Frankfurt in einer ihnen von Wasmud angewiesenen öffentlichen Herberge Einlager halten, die Bürgen sollen jeder einen Knecht und zwei Pferde nach Mainz in Wasmuds Haus oder eine öffentliche Herberge zum Einlager einreiten - alle binnen acht Tagen nach entsprechender Aufforderung. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Stirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbsichof auf Mahnung binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzkandidaten stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen so lange Einlager halten (in gyselschafft und leystunge ryden). Geiseln und Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Der Erzbischof verspricht ihnen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.[a]

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Schluss der Abschrift fehlt, da die Blätter fol. 269r-281 einschließlich verloren sind. Das Datum wurde aus der Stellung in der Handschrift erschlossen. Johann von Eberstein ist seit 1380 Kämmerer. Obwohl im Text nichts verlautet, kann das Jahr 1381 als sicher angesehen werden.

Quellenansicht

fol. 255v
fol. 256r
fol. 256v
fol. 257r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 255v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2861 (Zugriff am 29.03.2024)