Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 244v

Datierung: 23. März 1381

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz beschließt, eine Münze in seiner Stadt Miltenberg einzurichten.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] beschließt, durch nuczes und besten willen alles unsers landes eine Münze in seiner Stadt Miltenberg einzurichten. Er will einen hohlen weißen Pfennig mit seinem Zeichen schlagen lassen. Dabei sollen 50 auf ein Lot (loit) gehen. Einer von ihnen soll zwei junge Heller, Miltenberger Währung, gelten; Er will ferner einen schlechten (slehten) Pfennig mit seinem Zeichen schlagen lassen, der zwei weiße Pfennige gelten und von denen 25 auf das Lot gehen sollen. Die gewogene Mark an beiden Pfennigarten soll aus 11 Lot Silber bestehen, 5 Lot sollen mit Kupfer zugesetzt werden.

Das Recht die Münze zu slahen und zu verlegen verleiht er kraft dieser Urkunde für die kommenden sechs Jahre [1] seinem »lieben Getreuen« Thile Flugel und dessen Erben. Thile muss dem Erzbischof von jeder vermünzten Mark einen alten Thurnosen geben bzw. soviel von dem neu gemünzten Geld, wie auf einen alten Thurnosen kommen, also 15 weiße Pfennige. Das gemünzte Geld darf ohne Wissen und Einwilligung des dazu eingesetzten Besehers nicht aus Miltenberg entfernt werden. Der erzbischöfliche Beseher soll, wenn das Geld ganz gemünzt ist, eine Probe davon in einer Büchse verschließen, die mit drei Schlössern und Schlüsseln versehen ist. Einen Schlüssel verwahrt der Keller zu Miltenberg, den zweiten der erzbischöfliche Beseher und den dritten der Münzer. Wenn die Prüfung geschehen und die Probe für gut befunden war, soll der Münzer eine Quittung erhalten.

Der Erzbischof verleiht dem Münzmeister und seinen Gehilfen folgende Rechte: Er ist für die Dauer seiner Dienstzeit von allen in Miltenberg üblichen Diensten und Geldzahlungen befreit, den oben vereinbarten Schlagschatz muss er dagegen entrichten. Er hat von seinem Barschatz, den er für die Münze bedarf und von dem Haus der Münze, das er auch bewohnt, keine Bede oder Steuer zu geben. Der Erzbischof gewährt ihm innerhalb und außerhalb seines Landes Schutz. Nach seiner Dienstzeit können Thile und die Seinen Miltenberg ohne Hindernis verlassen. Tile soll während seiner Dienstzeit anderswo keine Münze betreiben und mit keinem anderen Münzmeister gemeinsame Arbeit machen. Für begangene Frevel soll Thyle vom Erzbischof nicht höher bestraft werden, als es Gewohnheit im Gericht Miltenberg ist und wie Schultheiß und Schöffen jedem Bürger gegenüber Recht sprechen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil sabbato ante dominicam Letare ... 1381.

Fußnotenapparat:

[1] Eine Zeile später ist von nur vier Jahren die Rede.

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fol. 244v
fol. 245r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 244v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2835 (Zugriff am 18.04.2024)