Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 238

Datierung: Dezember 1380 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden (800 Gulden) bei Graf Gottfried von Rieneck.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] schuldet dem Grafen Gottfried (Gotfrid) von Rieneck (Rynecke), seinem »lieben Neffen«, 800 Gulden, die Gottfried dem Ritter Dytherich von Bieberau (Bybirauwe) bezahlt hat. Diesem ist der Erzbischof das Geld für seinen geleisteten und künftig auch noch erwarteten Dienste gegen Ludwig (Ludewig) von Meißen (Missen), ehemals Bischof von Bamberg (Babinberg) und dessen Brüder, die Markgrafen von Meißen, schuldig.

Adolf versetzt dem Grafen dafür aller erzbischöflichen Gülten an Korn, Weizen, Hafer, Wein und Geld in dem erzbischöflichen Teil des Dorfes Werbach (Werpach). Eine jederzeitig mögliche Lösung dieser Gülte mit 800 Gulden ist vom Erzbischof einen Monat vor Kathedra Petri [22. Februar] anzuzeigen. Das Geld ist dann in den 8 Tagen vor oder nach dem 22. Februar in Grünsfeld (Grunsfelt), oder Tauberbischofsheim (Bischoffesheim) oder Wertheim zu bezahlen, in welcher dieser drei Städte Gottfried das will. Alle Pfandgüter und auch diese Urkunden sind dann zurückzugeben.

Ausgenommen von dieser Verpfändung sind die erzbischöflichen Zehnten, die Vogtei in dem Dorf, Hühner und die Eigenleute.

Der Erzbischof setzt ihm die nachgeschriebenen Bürgen [b], die, wenn Gottfried seine Gülte nicht erhält, auf schriftliche oder mündliche Mahnung jeder einen Knecht und ein Pferd nach Wertheim oder Grünsfeld in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus ins Einlager schicken sollen. Sie sollen dort so lange leisten bis der bruch abgestellt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Wenn der Erzbischof ihm eine Urkunde unter seinem und des Domkapitels Siegel zuschickt, so hat Gottfried diese vorliegende Urkunde zurückzugeben. In diesem Fall sind auch die Bürgen ihrer Verpflichtung enthoben.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten, Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- [ohne Datum][a]

Fußnotenapparat:

[a] Der Darmstädter Regestenarbeiter gibt als mögliches Datum zusätzlich Januar 1381 an, wohl weil der Eintrag zwischen einer Urkunde vom 7.1.1381 bzw. vom 29.12.1380 steht.
[b] Die Namen der Bürger fehlen, dafür sind 1 ½ Zeilen leer geblieben.

Quellenansicht

fol. 238r
fol. 238v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 238, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2810 (Zugriff am 16.04.2024)