Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 188v [02]

Datierung: 8. März 1380

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD R 11 Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz einigt sich mit Engelhart von Lissberg bezüglich ihrer Zwistigkeiten.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] einigt sich mit Engelhart von Lissberg (Lysperg), seinem »lieben Getreuen«, über Forderungen, Schadenersatz und Verluste, die Engelhard im Streit mit ihm und seinen Amtsvorgängern bis zum heutigen Tag entstanden sind. Engelhart soll alle Gefangenen, sie seien edel oder unedel, freilassen und die Brandschatzungen und gedingcze sollen enden. Für die Gefangenen soll ihm der Erzbischof 700 Gulden bezahlen, 400 Gulden in der Zeit der kommenden Alten Frankfurter Messe und 300 Gulden an den darauf folgenden Weihnachtstagen.

Der Erzbischof setzt ihm zu Bürgen: seinen »lieben Neffen« Johann [I.] Herr zu Isenburg-Büdingen (zu Jsenburg unde zu Budingen), den Ritter Herdan von Büches (Buches) und Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschaffenburg (Aschaff(enburg)).

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die Bürgen müssen dann binnen 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd nach Lindheim (Lyntheim) oder, wenn man die Leistung zu Lindheim nicht gestatten will, nach Lissberg (Lysperg) zum Einlager schicken (da ligen und leisten), und zwar so lange, bis Mainz die Schuld bezahlt hat.

Ausfallende Pferde und Knechte müssen ersetzt werden.

Gegen pflichtvergessende Bürgen kann Engelhart mit Pfändung so lange vorgehen, bis das Geld bezahlt ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen einem Monat gleichwertigen Ersatz schaffen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaftspflicht zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Erzbischof und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum Aschaffenburg feria quinta post Dominicam Letare ... 1380.

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fol. 188v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 188v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2705 (Zugriff am 28.03.2024)