Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 415.

StA Wü, MIB 9 fol. 154v

Datierung: 24. August 1379

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz schließt im Namen der Stifter Mainz und Speyer ein Bündnis mit den Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof zu und Bischof von Speyer] schließt durch friden unde gemaches willen, und durch gemeyne nutz und frome(n), aller unß(er) lande, lute, getruwen und undertanen namens der Stifter Mainz (Mencze) und Speyer (Spire) mit den Grafen Eberhard (Ebirhard) und Ulrich von Württemberg (Wirtenberg), seinen »lieben Oheimen« ein Bündnis, das für die folgenden drei Jahre gelten soll.

[1.] Der Erzbischof will ihnen zu alle(n) ire(n) node(n) beholfen sein. Wenn sie ihn zu täglichem Krieg mahnen, wird er binnen 14 Tagen 50 mit spißen wohl gewappnete Ritter und Edelknechte (knechte) zu Hilfe schicken. Die Grafen können die Truppe überall im Umkreis von 18 Meilen um Brackenheim einsetzen. Außerhalb der erzstiftischen Lande sind sie zu verköstigen. Bedürfen die Grafen der erzbischöflichen Truppen mit ganczer macht, kommt der Erzbischof nach entsprechender Aufforderung persönlich zu Hilfe. Seine Truppen, die 18 Meilen um Brackenheim eingesetzt werden können, sind, wenn sie außerhalb der erzstiftischen Lande eingesetzt werden, mit Wein und Brot zu verköstigen. Waz aber von burg(er)n unde and(er)m fuzfolke were, dürfen die Grafen nicht verköstigen.

[2.] Der Erzbischof wird Feinde und Angreifer der Grafen in erzbischöflichen Burgen, Landen und Gebieten weder beherbergen noch aufnehmen, verköstigen oder ausrüsten lassen.

[3.] Bringen Angreifer der Grafen Beute in erzstiftisches Gebiet in Sicherheit, werden die erzbischöflichen Amtleute nach entsprechender Aufforderung dagegen einschreiten.

[4.] Streit zwischen den Leuten der Bündnispartner werden von mainzischer Seite von Eberhard (Ebirhard) Rüdt (Rude), dem erzbischöflichem Vogt in Scheuerberg (Schurberg), bzw. von Ritter Burghard von Mansperg als württembergische Ratmann geschlichtet. Ihnen wird je nach klageführender Partei ein gewählter Obmann beigegeben. Die Schlichtung eines Streites muss binnen 14 Tagen bzw. vier Wochen je nach Anklage im mainzischen Neckarsulm (Sulme) bzw. im württembergischen Brackenheim erfolgen. Die verbindliche Mehrheitsentscheidung ist beiden Parteien schriftlich mitzuteilen. Wird das Verfahren von irgendeiner Seite behindert, versprechen beide Partei sich gemeinsam dafür einzusetzen, die Durchführung zu gewährleisten. Fällt ein Ratmann aus, muss binnen 14 Tagen ein Ersatzmann gestellt werden. Für anderweitigen Streit zwischen Erzbischof und den Grafen ist das Dreiergremium aber nicht zuständig.

[5.] Mögliche Schulden, die der Erzbischof noch bei Dienern der Grafen aus der Zeit hat, da er in den Besitz des Erzstiftes gekommen ist, sind vom Erzbischof zu begleichen. Dies schließt auch mögliche Pfändungen und Gefangennahmen samt deren rechtlicher Behandlung mit ein.

[6.] Im Kampf gewonnene Burgen, die Lehen des Mainzer bzw. Speyerer Stiftes oder deren Offenhäuser sind, werden zu Händen des Erzbischofs gestellt. Dabei gemachte Gefangene und Beute werden im Verhältnis der auf dem Felde beteiligten Leute geteilt. Gewonnene Pfandburgen werden gemeinsam verwaltet, die dabei gemachte Beute wie oben geteilt. Gewinnen mainzische Truppen ohne Beteiligung württembergischer Truppen eine Burg, will der Erzbischof, wenn es sich dabei um eine württtembergische Lehnsburg handelt eine(n) man stelle(n) und geben. Handelt es sich dabei um ein württembergisches Offenhaus, öffnet Mainz sie den Grafen, solange es die Burg innehat. Gibt Mainz die Burgen dann zurück, müssen sich Lehnsmann und Lehnsherr erneut einigen. Gemeinsam gewonnene Burgen, die in keiner Beziehung zu einem der Bündnispartner stehen, werden gemeinsam besessen oder gemeinsam gebrochen. Sonstige Gefangene und Beute werden im Verhälnis der im Felde beteiligten Truppen geteilt.

[7.] Sollte Adolf als Mainzer Erzbischof konfirmiert und providiert werden, wird er in Speyer niemand nachfolgen lassen, der diese Abmachung nicht vorher schriftlich bestätigt hat. Stirbt Adolf binnen der drei Jahre oder verliert das Erzbistum, sind die Grafen an dieses Bündnis nicht weiter gebunden.

Der Erzbischof nimmt in diesem Bündnis aus den Römischen (Romeschen) König, die Krone von Böhmen (Beheim), Erzbischof Kuno (Cone) von Trier (Tryere), Erzbischof Friedrich von Köln (Colne), Bischof Gerhard von Würzburg (Wirczburg), Herzog Otto (Otten) von Braunschweig (Brunswig), Graf Walram von Sponheim (Spanheim), die Grafen Gottfried (Gotfrid) und Ludwig (Ludewig) zu Rieneck (Rynecke), die Grafen und Brüder Heinrich [III.] und Friedrich (Friderich) [II.] zu Veldenz (Veldencz), des Erzbischofs »liebe Neffen«, die Brüder Gerlach und Gottfried (Gotfrid) von Hohenlohe (Hoenloch), seine »lieben Oheime«, Graf Ruprecht IV.] von Nassau, seinen »lieben Vetter«, sowie seine »lieben Brüder«, die Grafen Walram [IV.] und Johann [II.] zu Nassau.

- Datum Sicgingen in die sancti Bartholomeei apostoli … 1379.

Quellenansicht

fol. 154v
fol. 155r
fol. 155v
fol. 156r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 154v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/267 (Zugriff am 23.04.2024)