Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 369v

Datierung: 1. Januar 1385 - 31. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Heinrich Groschlag.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Ritter Heinrich Groschlag (Graesloke, Greslock), seinem »lieben Getreuen«, seiner Ehefrau Else, beider Leibeserben bzw. den nächsten Erben Heinrichs, bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.300 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurter) Währung, die diese ihm zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen haben. Der Erzbischof zahlt ihnen dafür jährlich am St. Michaelstag [29. September] 130Gulden wahlweise zu Dieburg (Diepurg) oder zu Frankfurt.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof ihnen, den Edelherrn Johan von Eberstein, Domherrn und Kämmerer zu Mainz, seinen »lieben Neffen«, dann Konrad (Conrad) den Älteren, Konrad den Jungen, beide Herren zu Bickenbach, Claes vom Steine, Domherrn in Mainz, die beiden Ritter Siffrid von Lindau (Lindauwe) und Philipps von Gerhardstein (Gerharczstein), Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), erzbischöflichen Viztum zu Aschaffenburg, Konrad (Conrad) Rabenold, erzbischöflichen Speiser (spiser), Herman Schelris, erzbischöflichen Vogt zu Seligenstadt (Seilgenstat), Kraft (Crafft) von Bellersheim (Beldersh(eim)) den Jungen, Swendeman von Weinheim (Winheim) sowie Henchin Rabenold, seinen »ieben Heimlichen und Getreuen«.

Kommt Mainz mit der Gülte in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Gülte auf Kosten des Erzstiftes bei Christen oder Juden leihen. Die dann fälligen Zinsen (schaden) gehen zu Lasten des Erzbischofs. Vergeht darüber ein ganzer Monat, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann umgehend (zu stunt) je einen Knecht und ein gutes Pferd nach Dieburg oder nach Frankfurt, Ritter Heinrich entscheidet, in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen. Dort müssen sie als gute Bürgen so lange Einlager (leisten) halten, bis die gesamte aufgelaufene Schuld beglichen ist.

Dienstuntaugliche Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Dann muss Mainz das Geld binnen 14 Tagen in Dieburg oder Frankfurt bezahlen. Geschieht dies nicht, können die Bürgen in Anspruch genommen werden.

Will Mainz die Jahresgülte ablösen, muss dies ebenfalls 3 Monate vorher angekündigt werden. Die 1.300 Gulden zuzüglich etwaiger Kosten aus dem Mahnverfahren sind dann zu zahlen. Diese Urkunde wird dann ungültig und ist an Mainz zurückzugeben.

Mainz verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden.

Der Erzbischof versichert, nichts gegen den vorstehenden Vertrag zu unternehmen oder zu veranlassen und kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und geloben, gute Bürgen zu sein, nichts gegen den Vertrag ins Feld zu führen und kündigen jeder ihr Siegel an.

- [Ohne Datum]

 

Quellenkommentar:

Die Datierung ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

fol. 369v
fol. 370r
fol. 370v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 369v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2620 (Zugriff am 28.03.2024)