Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 358 [05]

Datierung: 13. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz und Graf Johan von Nassau regeln die Rückzahlung ihrer Schulden bei Edelknecht Hans von Gemmingen, ihrem obersten Amtmann über das Bistum Speyer.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] und Graf Johan von Nassau (Nassauwe) schulden zusammen ihrem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht Hans von Gemmingen (Gemmyngen), ihrem obersten Amtmann über das Bistum Speyer (Spire) und dessen Erben 600 Goldgulden, die er ihnen zum Nutzen des Speyerer Stiftes geliehen hat. Erzbischof und Graf wollen das Geld bis zum kommenden St. Georgstag [23. April] zurückzahlen.

Zur Sicherheit stellen sie Bürgen: ihren »lieben Getreuen« Friderich von Venningen (Veningen), Hans von Beckingen, Wilhelm von Michelfelt, Heinrich von Dürrmenz (Dormencz), Heinrich Deilacker von Massenbach, alle Edelknechte, Ebirhard zum Laube, Schultheiß zu Bruchsal (Bruchsel), Gerhard, erzbischöflicher Schaffner zu Hambach und Peter Muller, Vogt zu Kislau (Kyselauwe).

Kommen Erzbischof und Graf in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Schuldner und ihre Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, und Erzbischof und Graf müssen dann binnen acht Tagenjeder zwei Knechte und zwei Pferde, die Bürgen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Speyer in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge entsenden, und dort so lange Einlager halten lassen, bis die Schuld samt Zusatzkosten im Mahnverfahren, wie etwa Botenlohn, vollständig bezahlt sind.

Dienstuntaugliche Pferde sind auszutauschen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes müssen Erzbischof und Graf binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Verlangen so lange Einlager halten.

Verlässt ein Bürge das Einlager oder hält sich in anderer Weise nicht an seine Verpflichtung darf Hansen Bistumsgüter, Güter des Grafen oder solche des "brechenden" Bürgen mit oder ohne Gericht so lange pfänden, bis das Unrecht samt aller dadurch entstandener Kosten ausgeglichen ist.

Der Erzbischof und der Graf versprechen, nichts gegen diesen Vertrag und seine Bestimmungen zu unternehmen bzw. unternehmen zu lassen. Beide versprechen ihren Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Erzbischof und Graf kündigen zur Bestätigung ihre Siegel an, ebenso die Bürgen, die sich ausdrücklich zu ihrer Verpflichtung bekennen.

- Datum 1385 an sante Lucien tage der heilgen jungfrauwen.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 358 [05], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2591 (Zugriff am 28.03.2024)