Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 217v [02]

Datierung: 8. September 1380

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Abschrift: Würzburg, Staatsarchiv, Mainzer Ingrossaturbuch 9, fol. 219v = Gleichzeitige Abschrift der Urkunde Adolfs: Überschrift: Siegelankündig. als Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer. Datum Magunt(ie) in die Nativitatis beatte Marie virginis [8. September] anno d(omi)ni 1380.
  • Druck: RTA I, S. 296 Nr. 172 (Urkunde Ruprechts) (Verweis auf: Urkunde Ruprechts: Staatsarchiv Würzburg lib.reg. lit. eccl. Mogunt, Nr. 4 (20) fol, 278a-281a. Überschrift rot gleichzeitig über dem Stück, auch der erste Buchstabe des Textes ist rot.
  • Regest: Koch/Wille (u.a.), Regesten der Pfalzgrafen Nr. 4253 oder 4352.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und 27 (Verweis auf: Originalpergament der erzbischöflichen Urkunde: München, Hausarchiv (K. 12 L. 4 Nr. 2489) Das kleine Siegel, beschädigt, mit Resten der Papierdecke. - Konzept der Urkunde Ruprechts: Karlsruhe, Kopiar 807 [465] fol. 16v. (Urkunde Ruprechts). - Gleichzeitige unvollständige Kopie: Marburg, Staatsarchiv, Hanau, Auswärtige Beziehungen. - Joannis, R.M. I, 693 Nr. 28. - Menzel, ZGO 23 (1871), 461 f. - Vgl. Wenck, Hess. Landesgeschichte I, 489. - Hartmann, Hist. Hassiaca I, 156.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schlichtung eines Streites zwischen Erzbischof Adolf von Mainz und Pfalzgraf Ruprecht bei Rhein.

Vollregest:

Item litera composicionis inter dominum Adolffum et Rupertum comitem Palentinum Reni.

Ruprecht der Ältere, Pfalzgraf bei Rhein (Ryne), des Heiligen Römischen Reiches oberster Truchsess, Herzog in Bayern (Beyern) bekennt, dass Erzbischof Cuno (Cune) zu Trier (Tryere), des Heiligen Römischen Reiches in »welschen« Landen Erzkanzler, Bischof Konrad (Conrad) zu Lübeck (Lubecke), unser »lieber besonderer Freund«, Herzog Przimislaus (Przmisel) von Teschen (Tesschin) und Herzog Heinrich von Schlesien (Slesien), Landgraf Hans von Leuchtenberg (zum Luchtenberge) und Graf zu Halse, unser »lieber Oheim«, Craft von Hohenlohe (Hoenloch) und Thyme von Kolditz (Coldicze), Freunde unseres Herrn des Römischen Königs, mitsamt den Freunden der Städte Mainz (Menczen), Worms (Wormeßen) und Speyer (Spyre), eine gütliche Verrichtung und Sühne bezüglich aller stosse und Kriege beredet und vereinbart haben, wie sich diese zwischen uns, nämlich zwischen Gerhart Bischof von Würzburg (Wirczborg), Burggraf Friederich zu Nürnberg (Nurenberg), unserem »lieben Schwager«, dem Grafen Johan zu Wertheim, unserem »lieben Oheim«, und unseren Helfern und Dienern auf der einen Seite, und Bischof Adolf, der die Stifter Mainz (Mencze) und Speyer (Spire) innehat, und deren Helfer und Diener auf der anderen Seite, ereignet haben.

[1.] Pfalzgraf Ruprecht und Bischof Adolf einigen sich darauf, dass Wenzel, Römischer (romschen) König, König zu Böhmen (Beheim), ihre Angelegenheiten bis kommenden Martinstag [11. November] in Mainz (Mencze) oder Frankfurt (Franckinfort) oder an einem anderen Ort in Dutschen landen schlichten soll. Kann er dies nicht, so soll er es aber bis kommenden Frauentag Lichtmesse [2. Februar] tun.

[2.] Beide Seiten wollen binnen der nächsten vier Wochen ihre Forderungen (ansprache) versiegelt Erzbischof Cuno (Cunen) von Trier (Triere) nach Ehrenbreitstein (Erenbrechtstein) übersenden. Dieser wird sie jeweils der Gegenseite weiterleiten, die dann beide binnen der dann folgenden vier Wochen ihm ihre Antwort auf die Forderung der Gegenpartei zusenden. Ansprache und Antwort wird Erzbischof Cuno dann dem König zusenden, der daraufhin sein Urteil fällt.

[3.] Die beiderseitigen Gefangenen werden nach dem künftigen Spruch des Königs behandelt.

[4.] Beide Seiten versichern, es mit den nachfolgend aufgeführten Burgen so zu halten, wie der König dies beschließen wird. Diese Geiselburgen (giselslosse) sind: Scheuerberg (Schurberg) und Neckarsulm (Solme), Burg und Stadt zu (gein) Steinsberg (Steinsperg) und Hilsbach (Hirlspach), Burg und Stadt, dann Deidesheim (Didensheim) und Kirrweiler bei Wachenheim (Kirwilre gein Wachenheim), Burg und Stadt.

[5.] Die vorliegende Sühne gilt für ihre beiderseitigen Helfer und Diener und für alle, die hier zu Mainz anwesend waren. Die Sühne beginnt am morgigen Abend (morne zu nacht) im Rheingau (Ringaw), auf dem Hunsrück (of dem Hundesrocke), zu Ingelheim (Ingelnheim), Oppenheim (Oppinheim), Alzey (Alczey), und in allen Städten und Dörfern die nidenwedig Speyer und Heidelberg, auf beiden Seiten auf dem Odenwald (Odenwalde), und herwieder des Odenwaldes liegen. Die Sühne soll jiensite Speyer, Heidelberg und des Odenwaldes kommende Montagnacht beginnen. Mit dem Bischof von Würzburg (Wirczborg), dem Burggrafen von Nürnberg, dem Grafen von Wertheim, Scheuerberg, Neckarsulm, und was darum liegt, beginnt die Sühne Dienstagnacht. Dies sollen beide Seiten ihren Amtleuten mitteilen.

[6.] Sollten die Parteien hie zuschen irgendwelche Burgen (sloße) gewinnen oder Gefangene machen, soll man die zurückgeben bzw. freilassen.

[7.] In dieser Sühne soll sein: Ritter Hartman Beyer, Fritze Huttener und deren Helfer. Die Feindschaft mit denen, die Herzog Ruprecht Fehde angekündigt (widersaget) haben, und auch die Acht und die Erfolgung wegen des Landfriedens gegen den Bischof und gegen die bischöfliche Burgen Starkenburg (Starkenberg), Bensheim, Heppenheim und mit seinen anderen Amtleuten usw. soll abe sin.

[8.] Sollte der König sterben, bevor der den Ausspruch getan hat, so sollen alle Burgen und Gefangenen in dem Status quo verbleiben, der vor Abschluss dieser Sühne gegolten hat.

[9.] Herzog Ruprecht gibt kraft dieser Urkunde dem König ganze moge und macht, den Krieg und die Entzweiung zwischen ihm und dem Bischof zu schlichten. Dies hat er den Freunden des Königs eidlich gelobt, auch was die Geiselburgen betrifft. An das Urteil des Königs wird er sich halten.

[10.] Die Amtleute auf den Geiselburgen sollen Graf Wilhelm von Katzenelnbogen (Kaczenelnbogen) und Ulrich von Hanau (Hanauw) geloben und schwören, mit den Burgen wie vereinbart zu gewarten. Stirbt ein Amtmann oder gerät in Gefangenschaft, muss vom Burgeigentümer binnen vierzehn Tagen ein anderer vertrauensvoller Amtmann eingesetzt werden, der diese Abmachungen beschwören muss. Torknechte, Wächter und Pförtner, und alle anderen , die die Burgen (festen) bewahren, müssen Graf Wilhelm und Ulrich schwören, die Burgen tatkräftig zu behüten, solange der neue Amtmann noch nicht im Amt ist. Herzog Ruprecht soll auf den Geiselburgen keine Amtleute ihres Amtes entsetzen  bevor der königliche Ausspruch erfolgt ist. Hat der König sein Urteil gefällt, und befolgen ihn die Burgeigentümer, sind die Amtleute, Torknechte, Wächter und Pförtner dieses Eides gegenüber den beiden Sachwaltern ledig.

[11.] Beide Parteien wollen dafür sorgen, das bezüglich der Gülten, die zu den Geiselburgen gehören, Parität besteht; Eventuell müssen Einkünfte benannt und bewiesen werden, um diesen Gleichstand zu bewirken.

[12.] Welche von beiden Parteien sich nicht an den Ausspruch des Königs hält, verliert so lange ihre Geiselburgen an die andere, bis sie ihn vollzieht.

[13.] Bezüglich Landgraf Hermans von Hessen ist vereinbart worden: Hat der Landgraf Bischof Adolf und seinem Stift Fehde angesagt (widersaget daz es eine fehde ist), so soll binnen der kommenden vier Wochen zwischen beiden Parteien Frieden geschlossen werden. Hat der Landgraf neue Burgen ofgeslagen und gebuwet, soll er er diese in den kommenden vier Wochen nicht weiter befestigen. Herrscht aber keine Fehde zwischen den beiden, muss der Landgraf dem Herzog Ruprecht binnen vier Wochen mitteilen, ob er in dieser Sühne sein möchte. Will er es, ist er an den Ausspruch des Königs gebunden. Will der Landgraf nicht in diese Sühne, und der Pfalzgraf will dem Landgrafen gegen Bischof Adolf helfen, muss er das Adolf acht Tage vorher schriftlich in Eltville (Eltevil) oder Aschaffenburg (Aschaffinburg) mitteilen. Herzog Ruprecht will bis Donnerstag in acht Tagen in Erfahrung bringen, ob der Landgraf der Sühne beitreten will und dies den Bischof dann wissen lassen. Dann soll der Friede zwischen Landgraf und Bischof beginnen und einen ganzen Monat lang währen.

[14.] Herzog Ruprecht gelobt eidlich, alle vorgenannten Punkte und Artikeln unverbrüchlich einzuhalten.

Er kündigt sein Siegel an.

- Gebin zu Oppinheim of unsir frauwen tag als sie geborn wart den man nennet nativitas … 1380.

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StA Wü, MIB 9 fol. 217v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2383 (Zugriff am 19.04.2024)