Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 285 [01]

Datierung: 8. Juni 1449

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Dietrich betont das Wohlwollen, das er gegenüber Bürgermeister, Rat und Gemeinde seiner Stadt Bischofsheim hegt. Damit das Spital in der Stadt und die »Armenleute«, die jetzt in Bischofsheim leben und künftig dorthin ziehen, besser versorgt werden können, übergeben der Erzbischof und sein Stift kraft dieser Urkunde auf ewig alle Rechte, Zinsen, Gülten, Renten, Gefälle, Nutzungen und Zubehör der Stadt. Diese soll sich künftig nach bestem Vermögen um das Spital kümmern. Die Frondienste und Fuhren behält sich der Erzbischof vor, womit man ihm wie bisher seitens des Spitals gewarten und gehorsam sein soll.

Wenn eine Pfründe im Spital ledig wird, hat der Erzbischof das alleinige Recht, einen Nachfolger zu bestimmen. Die Stadt muss dafür sorgen, dass die Pfründen erhalten bleiben.

Einmal im Jahr muss die Stadt bezüglich des Spitals ihm bzw. dem Amtmann oder Keller in Bishofsheim Rechnung darüber legen, dass die gewährten Rechte und Gelder auch für das Spital verwendet wurden. Sollte sich herausstellen, dass das nicht geschehen ist, haben der Erzbischof, der Amtmann und der Keller das Recht, darauf hinzuwirken, dass dies fortan geschieht.

Die Stadt hat dem Erzbischof und seinem Stift auf ewig das Dorf Dienstadt (Dinstat) samt allen Rechten und Einkünften übergeben. Diesbezüglich ist eine Urkunde ausgestellt worden. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... Heppenheim am Sonntage Trinitatis ... 1449.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 285 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22090 (Zugriff am 28.03.2024)