Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 125v

Datierung: 16. Juli 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt Aschaffenburg schuldet für Erzbischof Adolf I. von Mainz dem Edelknecht Gerhard von Hufftersheim 1.000 Goldgulden.

Vollregest:

Litte)ra data Gerhardo de Hufftersheim super 1.000 florenis.

Die Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Aschaffenburg bekennen, dass sie mit Willen und Wissen des Mainzer Erzbischofs Adolf [I.] dem Edelknecht Gerhard von Hufftersheim und dessen Ehefrau Else (Elsen) bzw. Gerhards Erben 1.000 Goldgulden (gut von golde und swere gnug an gewichte), wie sie zu Frankfurt (Franckenfurd) gang und gäbe sind, schulden. Das Geld haben Gerhard und Else ihnen in einer Notlage des Erzbischofs und seines Stiftes ausbezahlt, was sie hiermit bestätigen.

Die Stadt überlässt den beiden deshalb eine jährliche Gülte in Höhe von 100 Gulden Geld der genannten Währung, die sie jedes Jahr in den Weihnachtstagen in der Stadt Frankfurt (Francfurd) im Haus der Gläubiger solange ausbezahlen sollen, bis sie die Gülte mit 1.000 Gulden löst.

Wird die Stadt mit der Zahlung der Gülte säumig, können die Gläubiger sie (mit yren gewissen boden oder yren brieffen oder mu(n)t wider mu(n)t, zu huse oder zu hoffe) mahnen. Die Stadt muss dann binnen 14 Tagen acht Ratsmitglieder in eine öffentliche Herberge in Frankfurt (Franck(furt)) entsenden, die dort bleiben und leistunge tun sollen und die Stadt Frankfurt (Francfurd) nicht verlassen dürfen, bis den Gläubigern die Gülte vollständig bezahlt ist.

Gerhard und die Seinen dürfen die Ablösung erst nach vier Jahren fordern. Wenn sie dann ihre 1.000 Gulden wieder haben wollen, müssen sie dies ein halbes Jahr vorher mit Boten oder Briefen ankündigen. Die Stadt muss die 1.000 Gulden zusammen mit der Jahresgülte in Höhe von 100 Gulden dann unverzüglich zahlen. Tut die Stadt dies nicht, können Gerhard und Else sie mit Boten, mündlich oder schriftlich mahnen und die Stadt muss acht Ratspersonen in eine öffentliche Herberge in Frankfurt solange zum Einlager senden, bis die 1.100 Gulden in Frankfurt (Franck(furt) bezahlt sind. Mainz kann die Gülte jederzeit ablösen, muss dies aber auch ein halbes Jahr vorher ankündigen. Die Rückzahlung erfolgt dann auf Kosten und Gefahr der Stadt in Frankfurt (Franck(furt)). [a]

Wären die acht Ratspersonen zwei Monate im Einlager, ohne dass die Stadt die Gülte und das Hauptgeld bezahlt hätte, können Gerhard und Else nach entsprechender Mahnung das Geld auf Kosten der Stadt zu dem Juden neme(n). Der Verlust (schaden), der dann under den Juden daruff ginge geht zu Lasten der Stadt. Die acht Ratspersonen bleiben nach wie vor zur Leistung verpflichtet. Stirbt einer der leistenden Ratspersonen oder fällt aus irgendeinem anderen Grund aus, muss die Stadt binnen acht Tagen Ersatz leisten.

Bezahlt die Stadt Hauptgeld, Gülte, den Juden schaden, Botenlohn usw., wird diese Urkunde ungültig. Zerbricht ein Siegel an dieser Urkunde oder wird sie beschädigt (nass wurde oder missewart oder missesch(rieben) an worten, buchstaben oder sillaben oder luchrecht wurde), ändert das nichts an der Gültigkeit des Inhalts.

Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger schwören, die vorstehenden Artikel einzuhalten und nichts zu tun oder zu veranlassen, was den Anspruch Gerhards und Elses beeinträchtigt. Die Stadt kündigt ihr großes Stadtsiegel an, bittet um Zustimmung des Erzbischofs und um Anbringung auch seines Siegels. Erzbischof Adolf kommt dieser Bitte nach und kündigt sein Siegel an

- Datum Aschaffenburg ... 1383 feria quinta post diem sancte Margretae virginis.

Fußnotenapparat:

[a] Der folgende Absatz ist unvollständig und mehrfach durchgestrichen; er wird aber am Ende der Urkunde - allerdings mit anderen Kürzeln - wörtlich wiederholt.

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fol. 125v
fol. 126r
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fol. 127r
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 125v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2192 (Zugriff am 24.04.2024)